LeistungsTV-Bund |
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Tarifvertragstext | |
II. Abschnitt | Leistungsfeststellung |
§ 3 | Instrumente der Leistungsfeststellung ![]() |
(1) 1Die Feststellung von Leistungen erfolgt anhand von Zielvereinbarungen (§ 4) oder systematischen Leistungsbewertungen (§ 5).
(2) 1Für die Leistungsfeststellung dürfen nur Ziele oder Kriterien herangezogen werden, von der/dem Beschäftigten beeinflusst und in der regelmäßigen Arbeitszeit erreicht werden können. 2Voraussetzung der Leistungsfeststellung sind Transparenz und Nachvollziehbarkeit
(3) 1Die Leistungsfeststellung erfolgt jährlich. 3Beginn und Ende des maßgeblichen Leistungs- und Feststellungszeitraums werden in der Dienstvereinbarung geregelt.
(4) 1Die Leistungsfeststellung erfolgt durch die jeweilige Führungskraft.
Protokollerklärung zu § 3: 1Bei schwerbehinderten Menschen ist eine durch die Schwerbehinderung bedingte Minderung der Arbeitsleistung angemessen zu berücksichtigen.
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