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der Beginn und das Ende des maßgeblichen Leistungs- und Feststellungszeitraums (§ 3 Abs. 3 Satz 3),
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die Ausgestaltung von und mögliche konkrete Anforderungen an Zielvereinbarungen (§ 4 Abs. 2),
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das Bewertungssystem der systematischen Leistungsbewertung
einschließlich der Gewichtung der Kriterien (§ 5 Abs. 2),
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die Punktwerte der Stufen der Leistungsbewertung bzw. der Zielerreichungsgrade (§ 7 Abs. 2),
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die Anzahl der Stufen der systematischen Leistungsbewertung,
die Anzahl der Zielerreichungsgrade und die Festlegung,
welcher Stufe der systematischen Leistungsbewertung
die volle Zielerreichung zugeordnet wird (§ 7 Abs. 3 und 4),
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das Berechnungsverfahren für das jeweilige Leistungsentgelt
einschließlich einer etwaigen Obergrenze für das individuelle Leistungsentgelt (§ 10 Abs. 1),
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eine gegebenenfalls von der Aufteilung nach Entgeltgruppen abweichende Aufteilung
des Leistungsentgeltvolumens (§ 10 Abs. 2),
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die Leistungsfeststellung im Fall eines Arbeitsplatzwechsels
oder eines Wechsels der Führungskraft (§ 11 Abs. 4 ),
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die statistische Erfassung der Ergebnisse von Leistungsfeststellung
und Leistungsentgelt (§ 12 Abs. 2),
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ein etwaiges gestuftes Verfahren vor Eröffnung der Beschwerde zur Paritätischen Kommission (§ 13 Abs. 3),
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die Anzahl der Mitglieder der Paritätischen Kommission (§ 14 Abs. 1),
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gegebenenfalls die Bildung einer Paritätischen Kommission in dem jeweiligen Verwaltungsteil (§ 14 Abs. 1 Satz 6)
geregelt werden.