T V ö D - K |
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Durchgeschriebene Fassung für den Dienstleistungsbereich KRANKENHÄUSER im Bereich der VKA |
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Niederschriftserklärungen 0.1 Zu § 1 Abs. 1: Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen und ähnlichen der Ausbildung dienenden Einrichtungen nach Absatz 1 fallen unter den TVöD-K.
1. Zu § 1 Abs. 2 Buchst. b: Bei der Bestimmung des regelmäßigen Entgelts werden Leistungsentgelt, Zulagen und Zuschläge nicht berücksichtigt.
2. Zu § 1 Abs. 2 Buchst. s: Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass studentische Hilfskräfte Beschäftigte sind,
3. Zu § 4 Abs. 1: Der Begriff „Arbeitsort“ ist ein generalisierter Oberbegriff;
3.1 Zu § 7 Abs. 1 Satz 1: Der Anspruch auf die Wechselschichtzulage ist auch erfüllt,
4. Zu § 8 Abs. 3: Zur Erläuterung von § 8 Abs. 3 und der dazugehörigen Protokollerklärung
5. Zu § 10 Abs. 4: Durch diese Regelung werden aus dem Urlaubsrecht entlehnte Ansprüche nicht begründet.
5.1 Zu den §§ 6 bis 10: 1Die Dokumentation der Arbeitszeit, der Mehrarbeit, der Überstunden, der Bereitschaftsdienste etc. ist nicht mit dem Arbeitszeitkonto gem. § 10 TVöD-K gleichzusetzen. 2Arbeitszeitkonten können nur auf der Grundlage des § 10 TVöD-K durch Betriebs- bzw. einvernehmliche Dienstvereinbarungen eingerichtet und geführt werden.
5.2 Zu § 12.1 Abs. 6: Für die in Absatz 6 genannten Beschäftigten gelten die Regelungen des Allgemeinen Teils sowie die entsprechenden Regelungen des TVÜ-VKA.
6. Zu § 14 Abs. 1:
6.1 Zu § 15 Abs. 2.2: Von der Regelung werden alle auf der Grundlage der Tätigkeitsmerkmale nach der Anlage 1b zum BAT eingruppierten Beschäftigten erfasst.
6.2 Zu § 15 Abs. 2.3: Von § 15 Abs. 2.3 werden auch diejenigen Beschäftigten erfasst,
7. (nicht besetzt)
8. Zu § 16 Abs. 2 Satz 2: Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass stichtagsbezogene Verwerfungen
8a. Zu § 16 Abs. 2a: Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die erworbene Stufe
9. (nicht besetzt)
10. (nicht besetzt)
11. (nicht besetzt)
12. Zu § 18 Abs. 3: Das als Zielgröße zu erreichende Gesamtvolumen von 8 v. H. wird wie folgt finanziert - Anteil aus auslaufenden Besitzständen in pauschalierter Form, - im Rahmen zukünftiger Tarifrunden. Die Tarifvertragsparteien führen erstmals Mitte 2008 Gespräche über den Anteil
13. Zu § 18: Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Leistungsentgelte Bezüge im Sinne des § 4 TV ATZ sind.
14. Zu § 18 Abs. 5 Satz 2: 1Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein,
15. Zu § 18 Abs. 5 Satz 3: Die systematische Leistungsbewertung entspricht nicht der Regelbeurteilung.
16. Zu § 18 Abs. 7: Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Vergabeentscheidung über Leistungsentgelte im Einzelfall. Die nach Abs. 7 und die für Leistungsstufen nach § 17 Abs. 2 gebildeten betrieblichen Kommissionen sind identisch.
17. Zu § 18 Abs. 8: Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass der ATV, der ATV-K
18. Zu § 20 Abs. 2 Satz 1: Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass
18a. Zu § 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c: Dem Entgeltanspruch steht der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gleich.
18.1 Zu § 20 Abs. 6.1 Satz 2: In § 20 Abs. 6.1 Satz 2 TVöD-K tritt bei Beschäftigten,
19. Zu Abschnitt III: Die Tarifvertragsparteien werden zeitnah Tarifverhandlungen
19a. Zu § 26 Abs. 1: 1Die Tarifvertragsparteien sind bei der Neuregelung übereinstimmend davon ausgegangen,
20. Zu § 29 Abs. 1 Buchst. f: Die ärztliche Behandlung erfasst auch die ärztliche Untersuchung und die ärztlich verordnete Behandlung.
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