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T V ö D - K

Durchgeschriebene Fassung für den Dienstleistungsbereich KRANKENHÄUSER im Bereich der VKA

   
   

Niederschriftserklärungen
 

0.1 Zu § 1 Abs. 1:

Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen und ähnlichen der Ausbildung dienenden Einrichtungen

nach Absatz 1 fallen unter den TVöD-K.

 

1. Zu § 1 Abs. 2 Buchst. b:

Bei der Bestimmung des regelmäßigen Entgelts werden Leistungsentgelt, Zulagen und Zuschläge nicht berücksichtigt.

 

2. Zu § 1 Abs. 2 Buchst. s:

Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass studentische Hilfskräfte Beschäftigte sind,
zu deren Aufgabe es gehört, das hauptberufliche wissenschaftliche Personal in Forschung und Lehre
sowie bei außeruniversitären Forschungseinrichtungen zu unterstützen.

 

3. Zu § 4 Abs. 1:

Der Begriff „Arbeitsort“ ist ein generalisierter Oberbegriff;
die Bedeutung unterscheidet sich nicht von dem bisherigen Begriff „Dienstort“.

 

3.1 Zu § 7 Abs. 1 Satz 1:

Der Anspruch auf die Wechselschichtzulage ist auch erfüllt,
wenn unter Einhaltung der Monatsfrist zwei Nachtdienste geleistet wurden,
die nicht zwingend unmittelbar aufeinander folgen müssen.

 

4. Zu § 8 Abs. 3:

Zur Erläuterung von § 8 Abs. 3 und der dazugehörigen Protokollerklärung
sind sich die Tarifvertragsparteien über folgendes Beispiel einig:


„Beginnt eine Wochenendrufbereitschaft am Freitag um 15 Uhr und endet am Montag um 7 Uhr,
so erhalten Beschäftigte folgende Pauschalen:
Zwei Stunden für Freitag,
je vier Stunden für Samstag und Sonntag,
keine Pauschale für Montag.
Sie erhalten somit zehn Stundenentgelte."

 

5. Zu § 10 Abs. 4:

Durch diese Regelung werden aus dem Urlaubsrecht entlehnte Ansprüche nicht begründet.

 

5.1 Zu den §§ 6 bis 10:

1Die Dokumentation der Arbeitszeit, der Mehrarbeit, der Überstunden, der Bereitschaftsdienste

etc. ist nicht mit dem Arbeitszeitkonto gem. § 10 TVöD-K gleichzusetzen.

2Arbeitszeitkonten können nur auf der Grundlage des § 10 TVöD-K durch Betriebs-

bzw. einvernehmliche Dienstvereinbarungen eingerichtet und geführt werden.

 

 

5.2 Zu § 12.1 Abs. 6:

Für die in Absatz 6 genannten Beschäftigten gelten die Regelungen des Allgemeinen

Teils sowie die entsprechenden Regelungen des TVÜ-VKA.

 

 

6. Zu § 14 Abs. 1:

  1. Ob die vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe entspricht,
    bestimmt sich nach den gemäß § 18 Abs. 3 fortgeltenden Regelungen des § 22 Abs. 2 BAT/BAT-O
    bzw. den entsprechenden Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter.
    Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass diese Niederschriftserklärung
    im Zusammenhang mit der neuen Entgeltordnung überprüft wird.
     

  2. Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass
    die vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ein Unterfall
    der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist.
     

6.1 Zu § 15 Abs. 2.2:

Von der Regelung werden alle auf der Grundlage der Tätigkeitsmerkmale nach der

Anlage 1b zum BAT eingruppierten Beschäftigten erfasst.

 

 

6.2 Zu § 15 Abs. 2.3:

Von § 15 Abs. 2.3 werden auch diejenigen Beschäftigten erfasst,
die in Entgeltgruppe 2Ü eingruppiert sind.

 

 

7. (nicht besetzt)

 

8. Zu § 16 Abs. 2 Satz 2:

Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass stichtagsbezogene Verwerfungen
zwischen übergeleiteten Beschäftigten und Neueinstellungen entstehen können.

 

 

8a. Zu § 16  Abs. 2a:

Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die erworbene Stufe
im Sinne des § 16 Abs. 2a auch eine individuelle Endstufe im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1,
§ 7 Abs. 2 erste Alternative oder § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-VKA
oder eine individuelle Zwischenstufe im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1
oder § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-VKA sein kann.

 

9.  (nicht besetzt)

 

10. (nicht besetzt)

 

11. (nicht besetzt)

 

12. Zu § 18  Abs. 3:

Das als Zielgröße zu erreichende Gesamtvolumen von 8 v. H. wird wie folgt finanziert

- Anteil aus auslaufenden Besitzständen in pauschalierter Form,

- im Rahmen zukünftiger Tarifrunden.

Die Tarifvertragsparteien führen erstmals Mitte 2008 Gespräche über den Anteil
aus auslaufenden Besitzständen und über eine mögliche Berücksichtigung von Effizienzgewinnen.

 

13. Zu § 18:

Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Leistungsentgelte Bezüge im Sinne des § 4 TV ATZ sind.

 

14. Zu § 18 Abs. 5 Satz 2:

1Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein,
dass aus Motivationsgründen die Vereinbarung von Zielen freiwillig geschieht.
2Eine freiwillige Zielvereinbarung kann auch die Verständigung auf
zum Teil vorgegebene oder übergeordnete Ziele sein,
z. B. bei der Umsetzung gesetzlicher oder haushaltsrechtlicher Vorgaben,
Grundsatzentscheidungen der Verwaltungs-/Unternehmensführung.

 

15. Zu § 18 Abs. 5 Satz 3:

Die systematische Leistungsbewertung entspricht nicht der Regelbeurteilung.

 

16. Zu § 18 Abs. 7:

Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Vergabeentscheidung über Leistungsentgelte im Einzelfall.

Die nach Abs. 7 und die für Leistungsstufen nach § 17 Abs. 2 gebildeten betrieblichen Kommissionen sind identisch.

 

17. Zu § 18 Abs. 8:

Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass der ATV, der ATV-K
sowie die Satzungen der VBL und der kommunalen Zusatzversorgungskassen
bis spätestens 31. Dezember 2006 entsprechend angepasst werden.

 

18. Zu § 20 Abs. 2 Satz 1:

Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass
die Beschäftigten der Entgeltgruppe 2Ü zu den Entgeltgruppen 1 bis 8
und die Beschäftigten der Entgeltgruppe 15Ü zu den Entgeltgruppen 13 bis 15 gehören.

 

18a. Zu § 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c:

Dem Entgeltanspruch steht der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gleich.

 

18.1 Zu § 20 Abs. 6.1 Satz 2:

In § 20 Abs. 6.1 Satz 2 TVöD-K tritt bei Beschäftigten,
die sich in einer individuellen Zwischen bzw. Endstufe befinden,
an die Stelle des Tabellenentgelts das sich aus der jeweiligen Zwischen- bzw. Endstufe ergebende Entgelt.

 

19. Zu Abschnitt III:

Die Tarifvertragsparteien werden zeitnah Tarifverhandlungen
zur Regelung der Entgeltsicherung bei Leistungsminderung in Ergänzung des TVöD aufnehmen.

 

19a. Zu § 26 Abs. 1:

1Die Tarifvertragsparteien sind bei der Neuregelung übereinstimmend davon ausgegangen,
dass für Beschäftigte nach dem vollendeten 55. Lebensjahr ein entsprechend höherer Erholungsbedarf besteht.
2Deshalb ist für diese Beschäftigten ein zusätzlicher Urlaubstag gerechtfertigt.

 

20. Zu § 29 Abs. 1 Buchst. f:

Die ärztliche Behandlung erfasst auch die ärztliche Untersuchung und die ärztlich verordnete Behandlung.

 

 

 

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