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T V ö D - K

Durchgeschriebene Fassung für den Dienstleistungsbereich KRANKENHÄUSER im Bereich der VKA

   
   

Vorbemerkungen

 

  1. Der TVöD – Allgemeiner Teil –
    und der jeweilige Besondere Teil

      - Verwaltung (BT-V),
      - Krankenhäuser (BT-K),
      - Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B),
      - Sparkassen (BT-S),
      - Flughäfen (BT-F) und
      - Entsorgung (BT-E)

    bilden im Zusammenhang das Tarifrecht für den jeweiligen Dienstleistungsbereich.
     

  2. Zur besseren Übersicht und Lesbarkeit haben die Tarifvertragsparteien
    aus dem Allgemeinen Teil des TVöD und dem jeweiligen Besonderen Teil
    entsprechend der Prozessvereinbarung vom 9. Januar 2003
    durchgeschriebene Fassungen für die sechs Dienstleistungsbereiche erstellt.
     

  3. Die Kündigung eines unter Nr. 1 genannten Tarifvertrages oder einzelner Regelungen davon
    hat unmittelbare Rechtswirkung auf die entsprechende/n durchgeschriebene/n Fassung/en.
     

  4. Die durchgeschriebenen Fassungen regeln nicht das Verhältnis der Tarifvertragsparteien
    als Normgeber zueinander (Innenverhältnis).
    Sie sind nicht die Grundlage für Tarifverhandlungen oder Kündigungen,
    denn Allgemeiner Teil und die Besonderen Teile bleiben rechtlich selbstständige Tarifverträge.
    Die durchgeschriebenen Fassungen enthalten ausschließlich Rechtsnormen
    für die Anwendungsebene im Außenverhältnis (Arbeitgeber, Beschäftigte, Gerichte etc.).
    Jeder durchgeschriebenen Fassung wird eine Legende angefügt,
    aus der sich die Entsprechungen der Regelungen des jeweiligen Besonderen Teils
    zu den Bestimmungen des TVöD – Allgemeiner Teil – ergeben.
     

  5. Tarifverhandlungen zur Änderung oder Ergänzung des Tarifrechts
    werden auf der Grundlage der unter Nr. 1 genannten Tarifverträge geführt.
    Etwaige Änderungen oder Ergänzungen ändern auch die durchgeschriebenen Fassungen.

     

 

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