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T V ö D - K

Durchgeschriebene Fassung für den Dienstleistungsbereich KRANKENHÄUSER im Bereich der VKA

Abschnitt II

Arbeitszeit

§ 6.1 Arbeit an Sonn- und Feiertagen

 

In Ergänzung zu § 6 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 gilt für Sonn- und Feiertage folgendes:

 

(1) 1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,

wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats
– möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats –
ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen.
2Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden,
erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils
des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe
nach Maßgabe der Entgelttabelle.
3Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchung gemäß § 10 Abs. 3 zulässig.
4§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.

 

(2) 1Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden,

der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht,

vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel
der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit,
wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,

 

a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder

 

b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind
   und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen.

 

2Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht.
3§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.

 

(3) 1Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen,
erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage.
2Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.

 

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