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T V ö D - K |
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Durchgeschriebene Fassung für den Dienstleistungsbereich KRANKENHÄUSER im Bereich der VKA |
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Abschnitt I | Allgemeine Vorschriften |
§ 5 | Qualifizierung der Ärztinnen und Ärzte |
(1) Für Beschäftigte, die sich in Facharzt-, Schwerpunktweiterbildung oder Zusatzausbildung nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung befinden,
(2) Die Weiterbildung ist vom Betrieb im Rahmen seines Versorgungsauftrags
(3) 1Können Weiterbildungsziele aus Gründen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, in der vereinbarten Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht erreicht werden, bleiben hiervon unberührt und sind für den Fall lang andauernder Arbeitsunfähigkeit sinngemäß anzuwenden.
(4) 1Zur Teilnahme an Arztkongressen, Fachtagungen und ähnlichen Veranstaltungen ist der Ärztin/dem Arzt Arbeitsbefreiung bis zu drei Arbeitstagen im Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren. 3Bei Kostenerstattung durch Dritte kann eine Freistellung für bis zu fünf Arbeitstage erfolgen.
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