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Durchgeschriebene Fassung für den Dienstleistungsbereich KRANKENHÄUSER im Bereich der VKA |
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Abschnitt IV |
Urlaub und Arbeitsbefreiung |
§ 27 | Zusatzurlaub |
(1) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1
a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und
b) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate
einen Arbeitstag Zusatzurlaub.
(2) (nicht besetzt)
(3) Im Falle nicht ständiger Wechselschichtarbeit und nicht ständiger Schichtarbeit
(3.1) 1Beschäftigte erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens
150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag 300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage 450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage 600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage
Zusatzurlaub im Kalenderjahr.
(3.2) Bei Anwendung des Absatzes 3.1 werden nur die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 6)
(3.3) 1Bei Teilzeitbeschäftigten ist die Zahl der nach Absatz 3.1 geforderten Nachtarbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit
(3.4) 1Die Beschäftigten erhalten für die Zeit der Bereitschaftsdienste in den Nachtstunden (§ 7 Abs. 5)
(4) 1Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage,
(5) Im Übrigen gilt § 26 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchst. b entsprechend.
Protokollerklärung zu den Absätzen 1, 2 und 3.1: 1. 1Der Anspruch auf Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 und 2 ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich,
2. Der Anspruch auf Zusatzurlaub nach Absatz 3.1 bemisst sich nach den abgeleisteten Nachtarbeitsstunden
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