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T V ö D - K

Durchgeschriebene Fassung für den Dienstleistungsbereich KRANKENHÄUSER im Bereich der VKA

Abschnitt III

Eingruppierung und Entgelt

§ 12.1 Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte

(1) 1Ärztinnen und Ärzte sind mit folgender besonderer Stufenzuordnung wie folgt eingruppiert:

 

a) Entgeltgruppe I:

 

Ärztinnen und Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, und zwar in

Stufe 1: mit weniger als einjähriger ärztlicher Berufserfahrung,

Stufe 2: nach einjähriger ärztlicher Berufserfahrung,

Stufe 3: nach dreijähriger ärztlicher Berufserfahrung,

Stufe 4: nach fünfjähriger ärztlicher Berufserfahrung,

Stufe 5: nach neunjähriger ärztlicher Berufserfahrung;

 

b) Entgeltgruppe II:

 

Fachärztinnen und Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit, und zwar in

Stufe 1: mit weniger als vierjähriger fachärztlicher Berufserfahrung,

Stufe 2: nach vierjähriger fachärztlicher Berufserfahrung,

Stufe 3: nach achtjähriger fachärztlicher Berufserfahrung,

Stufe 4: nach zwölfjähriger fachärztlicher Berufserfahrung.

 

2§ 17 bleibt im Übrigen unberührt.

 

Protokollerklärung zu Absatz 1:

Fachärztinnen und Fachärzte nach diesem Tarifvertrag sind auch Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzte.

 

(2) 1Bei Einstellung von Ärztinnen und Ärzten der Entgeltgruppe I
werden Zeiten ärztlicher Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung angerechnet.
2Eine Tätigkeit als Arzt im Praktikum gilt als ärztliche Berufserfahrung.
3Bei der Einstellung von Fachärztinnen und Fachärzten der Entgeltgruppe II
werden Zeiten fachärztlicher Berufserfahrung in der Regel angerechnet.
4Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs
Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen,
wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

 

Protokollerklärungen zu Absatz 2:

Zeiten ärztlicher Tätigkeit sind nur solche, die von einem gemäß § 10 BÄO
oder einer vergleichbaren Qualifikation eines EU-Mitgliedstaates
approbierten Beschäftigten geleistet worden sind.

 

(3) Fachärztinnen und Fachärzte,
die als ständige Vertreter der/des leitenden Ärztin/ Arztes (Chefärztin/Chefarzt)
durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind (Leitende Oberärztin/Leitender Oberarzt),
erhalten für die Dauer der Bestellung eine Funktionszulage
ab 1. März 2012 in Höhe von monatlich 847,18 Euro,
ab 1. Januar 2013 in Höhe von monatlich 859,04 Euro und
ab 1. August 2013 in Höhe von monatlich 871,07 Euro.

 

Protokollerklärung zu Absatz 3:

1Leitende Oberärztin/leitender Oberarzt im Sinne des Tätigkeitsmerkmals ist nur die/der Ärztin/Arzt,
der die/den leitende/n Ärztin/Arzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt.
2Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Abteilung (Klinik)
nur von einer/einem Ärztin/Arzt erfüllt werden.

 

(4) Ärztinnen und Ärzte, denen aufgrund ausdrücklicher Anordnung
die medizinische Verantwortung für einen selbstständigen Funktionsbereich
innerhalb einer Fachabteilung oder eines Fachbereichs
seit dem 1. September 2006 übertragen worden ist,
erhalten für die Dauer der Anordnung eine Funktionszulage
ab 1. März 2012 in Höhe von monatlich 566,55 Euro,
ab 1. Januar 2013 in Höhe von monatlich 574,48 Euro und
ab 1. August 2013 in Höhe von monatlich 582,52 Euro.

 

Protokollerklärung zu Absatz 4:

Funktionsbereiche sind wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete
innerhalb eines ärztlichen Fachgebietes,
z.B. Kardiologie, Unfallchirurgie, Neuroradiologie, Intensivmedizin,
oder sonstige vom Arbeitgeber ausdrücklich definierte Funktionsbereiche.

 

(5) 1Die Funktionszulagen nach den Absätzen 3 und 4 sind dynamisch
und entfallen mit dem Wegfall der Funktion.
2Sind die Voraussetzungen für mehr als eine Funktionszulage erfüllt,
besteht nur Anspruch auf eine Funktionszulage.
3Bei unterschiedlicher Höhe der Funktionszulagen wird die höhere gezahlt.

 

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden auf Apothekerinnen/Apotheker
und Tierärztinnen/Tierärzte keine Anwendung.

 

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