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Durchgeschriebene Fassung für den Dienstleistungsbereich KRANKENHÄUSER im Bereich der VKA |
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Abschnitt III |
Eingruppierung und Entgelt |
§ 12.1 | Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte |
(1) 1Ärztinnen und Ärzte sind mit folgender besonderer Stufenzuordnung wie folgt eingruppiert:
a) Entgeltgruppe I:
Ärztinnen und Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, und zwar in Stufe 1: mit weniger als einjähriger ärztlicher Berufserfahrung, Stufe 2: nach einjähriger ärztlicher Berufserfahrung, Stufe 3: nach dreijähriger ärztlicher Berufserfahrung, Stufe 4: nach fünfjähriger ärztlicher Berufserfahrung, Stufe 5: nach neunjähriger ärztlicher Berufserfahrung;
b) Entgeltgruppe II:
Fachärztinnen und Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit, und zwar in Stufe 1: mit weniger als vierjähriger fachärztlicher Berufserfahrung, Stufe 2: nach vierjähriger fachärztlicher Berufserfahrung, Stufe 3: nach achtjähriger fachärztlicher Berufserfahrung, Stufe 4: nach zwölfjähriger fachärztlicher Berufserfahrung.
2§ 17 bleibt im Übrigen unberührt.
Protokollerklärung zu Absatz 1: Fachärztinnen und Fachärzte nach diesem Tarifvertrag sind auch Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzte.
(2) 1Bei Einstellung von Ärztinnen und Ärzten der Entgeltgruppe I
Protokollerklärungen zu Absatz 2: Zeiten ärztlicher Tätigkeit sind nur solche, die von einem gemäß § 10 BÄO
(3) Fachärztinnen und Fachärzte,
Protokollerklärung zu Absatz 3: 1Leitende Oberärztin/leitender Oberarzt im Sinne des Tätigkeitsmerkmals ist nur die/der Ärztin/Arzt,
(4) Ärztinnen und Ärzte, denen aufgrund ausdrücklicher Anordnung
Protokollerklärung zu Absatz 4: Funktionsbereiche sind wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete
(5) 1Die Funktionszulagen nach den Absätzen 3 und 4 sind dynamisch
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden auf Apothekerinnen/Apotheker
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