2.8 § 19 TVÜ-Bund
Vor dem Hintergrund des Inkrafttretens des TV EntgO Bund ist eine rein redaktionelle Anpassung
des Eingangssatzes des § 19 Abs. 1 TVÜ-Bund für die Beschäftigten
mit der Zuordnung zur Entgeltgruppe 2Ü erforderlich geworden.
Dieser ist ab dem 1. Januar 2014 wie folgt neu gefasst:
„Für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 2Ü übergeleitet worden sind,
oder zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem 31. Dezember 2013
in die Lohngruppe 1 mit Aufstieg nach 2 und 2a oder in die Lohngruppe 2 mit Aufstieg nach 2a
eingestellt und der Entgeltgruppe 2Ü zugeordnet worden sind,
gelten folgende besondere Tabellenwerte,
soweit sich aus den Regelungen im 5. Abschnitt nichts anderes ergibt:“
Durch die Neufassung ergeben sich keine materiellen Änderungen.
Hinsichtlich der Übergangsentgeltgruppe 2Ü im Allgemeinen siehe auch Teil D Ziffer 1.3.5;
hinsichtlich möglicher Auswirkungen der neuen Überleitungsregelungen im 5. Abschnitt TVÜ-Bund
siehe Ziffer 1.4.7.

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