2.11 Anlage 1 TVÜ-Bund Teil C
Der in der Nr. 3 benannte Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen
der bei Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland
beschäftigten deutschen nicht entsandten Angestellten vom 28. September 1973
wurde zwischenzeitlich aufgehoben.
Der in der Nr. 4 benannte Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen
der bei Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland
beschäftigten deutschen nicht entsandten Arbeiter vom 28. September 1973
wurde zwischenzeitlich ebenfalls aufgehoben.
Die Änderung in Nr. 22 sorgt dafür,
dass der Tarifvertrag über Zulagen an Arbeiter im Geltungsbereich des MTArb-O
auch über das Inkrafttreten der Entgeltordnung hinaus fortgilt.
Die Eingruppierung der Beschäftigten im
Kontroll- und Prüfdienst des Bundesamtes für Güterverkehr
wird jetzt in Teil V Abschnitt 5 der Entgeltordnung geregelt,
so dass der bisherige gesonderte Tarifvertrag in Nr. 24 aufzuheben ist.

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