TVöD - Entgeltordnung Bund |
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Durchführungshinweise des BMI zu den neuen Eingruppierungsvorschriften | |
E | Änderungen TVÜ-Bund |
1 | Überleitung vorhandener Beschäftigter in den TV EntgO Bund |
1.6 | Entgeltgruppenzulagen (§ 28 TVÜ-Bund) |
1.6 Entgeltgruppenzulagen (§ 28 TVÜ-Bund)
Ergibt sich nach dem TV EntgO Bund erstmalig der Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage, erhält die oder der Beschäftigte nach § 28 TVÜ-Bund auf Antrag diese Zulage. § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 TVÜ-Bund (Frist bei Höhergruppierung auf Antrag) gilt entsprechend (siehe Ziffer 1.4.2). Ein Neuanspruch auf eine Entgeltgruppenzulage dürfte sich auf nur wenige Fälle beschränken,
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