3. Teil II Entgeltordnung –
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten
3.1 Allgemeines, Änderungen zum bisherigen Arbeiterrecht
In den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten
in Teil II der Entgeltordnung werden die ersten Fallgruppen der Lohngruppen 1 bis 6 (Oberbegriffe)
aus dem Allgemeinen Teil des Lohngruppenverzeichnisses fortgeführt.
Die Änderungen im Vergleich zu den ersten Fallgruppen des Lohngruppenverzeichnisses
ergeben sich aus der als Anlage 6 zu diesem Rundschreiben beigefügten Synopse
der bisherigen und der neuen Tätigkeitsmerkmale.
Auch bei diesen Tätigkeitsmerkmalen haben die Tarifvertragsparteien bewusst
die aus dem Lohngruppenverzeichnis bewährten Formulierungen
wie z. B. „hochwertige Tätigkeiten“ und „besonders hochwertige Tätigkeiten“ übernommen.
Hierdurch soll erreicht werden, dass die zu den Oberbegriffen des Lohngruppenverzeichnisses
ergangene Rechtsprechung weiterhin Anwendung findet.
Die Tätigkeitsmerkmale finden nur Anwendung auf körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten
(§ 3 Abs. 3 Satz 1 TV EntgO Bund).
Die Definition der körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten ist in § 2 Abs. 3 TV EntgO Bund
enthalten (siehe hierzu Teil C Ziffer 2.2.2).
Siehe im Übrigen zur Geltung der Tätigkeitsmerkmale des Teils II der Entgeltordnung
im Verhältnis zu denen der Teile III bis VI § 3 TV EntgO Bund sowie Teil C Ziffer 2.3.
3.1.1 Keine veränderte Zuordnung zu Entgeltgruppen
Die Tätigkeitsmerkmale sind keinen anderen Entgeltgruppen zugeordnet worden
als nach den Anlagen 2 und 4 TVÜ-Bund in der Fassung bis 31. Dezember 2013.
Für die nach diesen Tätigkeitsmerkmalen eingruppierten
und in den TV EntgO Bund übergeleiteten Beschäftigten
sind deshalb keine Höhergruppierungen auf Antrag möglich.
Einzige Ausnahme ist die Tätigkeit als Botin oder Bote, die nicht mehr der Entgeltgruppe 1 oder 2,
sondern der Entgeltgruppe 3 zugeordnet ist (Teil III Abschnitt 9 der Entgeltordnung).
3.1.2 Nur sehr geringe Veränderungen bei den Tätigkeitsmerkmalen
Die Tätigkeitsmerkmale sind aus dem Lohngruppenverzeichnis fast unverändert übernommen worden.
Es gibt lediglich zwei Ausnahmen:
Zum einen ist die im Lohngruppenverzeichnis geforderte Ausbildungsdauer
von mindestens zweieinhalb Jahren (Lohngruppe 4 Fallgruppe 1)
bzw. weniger als zweieinhalb Jahren (Lohngruppe 3 Fallgruppe 1)
auf mindestens drei Jahre (Entgeltgruppe 5)
bzw. weniger als drei Jahre (Entgeltgruppe 4) angehoben worden.
Grund ist, dass die Ausbildungsordnungen in aller Regel
keine zweieinhalbjährige Ausbildungsdauer mehr vorsehen.
Zum anderen haben die Tarifvertragsparteien für die im Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 2
weiterhin genannten „einfachen Tätigkeiten“ – wie im Teil I (siehe hier-zu Ziffer 2.2.1) -
eine neue Definition in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
zur Abgrenzung der einfachsten Tätigkeiten der Entgeltgruppe 1
von den einfachen Tätigkeiten der Entgeltgruppe 2 aufgenommen (Protokollerklä-rung Nr. 4):
„Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung,
aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht.
Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten,
die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.“
Damit stellen die Tätigkeitsmerkmale – wie im Lohngruppenverzeichnis –
auf die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche Ausbildung ab:
Entgeltgruppe 5 bis 7: Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren
Entgeltgruppe 4: Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren
Entgeltgruppe 1 bis 3: kein Erfordernis einer Ausbildung

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