2. Teil I Entgeltordnung – Verwaltungstätigkeiten
2.1 Geltungsbereich, Auffangfunktion, Anwendbarkeit Rechtsprechung
Die Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst in Teil I der Entgeltordnung
gehen auf die ersten Fallgruppen aus dem Allgemeinen Teil I der Anlage 1a zum BAT (Vergütungsordnung) zurück.
In der als Anlage 5 zu diesem Rundschreiben beigefügten Synopse
der bisherigen und der neuen Tätigkeitsmerkmale sind die Änderungen
im Vergleich zu den früheren ersten Fallgruppen des Teils I der Anlage 1a zum BAT dargestellt.
Die in Teil I (Allgemeiner Teil) der Anlage 1a zum BAT geregelten besonderen Tätigkeitsmerkmale
(z. B. für Ärzte, Beschäftigte in Bibliotheken etc., Ingenieure)
wurden in eigene Abschnitte des Teils III der Entgeltordnung überführt.
Die Tätigkeitsmerkmale des Teils I der Entgeltordnung sind ganz überwiegend
- bis auf redaktionelle Anpassungen - inhaltlich unverändert fortgeführt worden.
Hierdurch soll gewährleistet werden, dass die zu den Tätigkeitsmerkmalen des Teils I der Anlage 1a zum BAT
ergangene Rechtsprechung grundsätzlich weiterhin Anwendung findet.
2.1.1 Eingeschränkte Auffangfunktion der Entgeltgruppen 2 bis 12
Die eingeschränkte Auffangfunktion der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale
für den Verwaltungsdienst bleibt in dem bisherigen Umfang erhalten.
Dies bedeutet, dass die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 2 bis 12 des Teils I
- wie bisher die ersten Fallgruppen des Teils I der Anlage 1a zum BAT –
nicht in jedem Fall Anwendung finden, in dem keines der Tätigkeitsmerkmale der Teile II bis VI erfüllt ist,
sondern nur dann, wenn die auszuübende Tätigkeit einen unmittelbaren Bezug
zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Verwaltungsdienststellen, -behörden oder -institutionen hat
(§ 3 Abs. 4 Satz 2 TV EntgO Bund).
Die Tarifvertragsparteien haben in den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen 2 bis 12
des Teils I der Entgeltordnung bewusst die aus der Vergütungsordnung bewährte Formulierung
„Beschäftigte [früher Angestellte] im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst…“
übernommen.
In der Niederschriftserklärung Nr. 2 zu § 3 Abs. 4 TV EntgO Bund erklären die Tarifvertragsparteien zudem,
dass die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst eine Auffangfunktion
in dem gleichen Umfang besitzen wie – bestätigt durch die ständige Rechtsprechung des BAG –
die bisherigen ersten Fallgruppen des allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT.
Siehe hierzu auch Teil C Ziffer 2.3.6.
2.1.2 Allgemeine Geltung der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 15
Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13, 14 und 15 des Teils I der Entgeltordnung
gelten nicht nur für Tätigkeiten mit Verwaltungsbezug, sondern grundsätzlich für alle Tätigkeiten,
die die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale erfüllen.
Nach § 3 Abs. 4 Satz 3 TV EntgO Bund gelten sie für alle Beschäftigte
mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit
sowie für sonstige Beschäftigte,
die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
es sei denn, dass die Tätigkeit in einem der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 15
der Teile III, IV, V oder VI aufgeführt ist (siehe hierzu Teil C Ziffer 2.3.6).

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