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TVöD - Entgeltordnung Bund

Durchführungshinweise des BMI zu den neuen Eingruppierungsvorschriften
D Entgeltordnung (Anlage 1 zum TV EntgO Bund)
1 Einführung
1.3 Höhere Eingruppierungen - nicht berufsgruppenspezifische Tatbestände

 

1.3 Höhere Eingruppierungen – nicht berufsgruppenspezifische Tatbestände

 

In der Entgeltordnung sind vielfach – im Vergleich zum früheren Recht –
höhere Eingruppierungen vereinbart worden.
Nachfolgend werden allgemeine, nicht berufsgruppenspezifische Bereiche
mit höheren Eingruppierungen aufgelistet, welche sich über die gesamte Entgeltordnung erstrecken.
Eine Auflistung der berufsgruppenspezifischen höheren Eingruppierungen aus Teil III der Entgeltordnung
wird in einem gesonderten Rundschreiben folgen.
In den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte müssen die Höhergruppierung beantragen
(§ 26 Abs. 1 TVÜ-Bund, siehe Teil E Ziffer 1.4).

 

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* Höhere Eingruppierungen im Vergleich zur Anlage 4 TVÜ-Bund

 

Begünstigt von diesen Verbesserungen sind Beschäftigte mit früheren Angestelltentätigkeiten,
die vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2013 eingruppiert
und gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund in eine der Entgeltgruppen 2 bis 8 zugeordnet worden sind,
also

● Neueinstellungen sowie
 

● in den TVöD übergeleitete Beschäftigte,
   die aufgrund eines Tätigkeitswechsels neu eingruppiert worden sind.
 

Eine Höhergruppierung setzt in jedem Fall einen Antrag voraus (§ 26 Abs. 1 TVÜ-Bund, siehe Teil E Ziffer 1.4).

  

Dieses Schema bildete dabei lediglich die Grundlage für die neuen Zuordnungen der Entgeltgruppen.
Das Zuordnungsschema ist von den Tarifvertragsparteien für jedes Tätigkeitsmerkmal
der Entgeltordnung entsprechend übertragen worden.
Es wird daher hier lediglich als Hintergrundinformation wiedergegeben;
für konkrete Eingruppierungsvorgänge ab dem 1. Januar 2014 ist es nicht heranzuziehen.

 

Im Übrigen haben Aufstiege nach dem früheren Arbeiter- oder Angestelltenrecht
für Eingruppierungen nach dem TV EntgO Bund keinerlei Bedeutung mehr.
Für die Zuordnung zu einer höheren Entgeltgruppe kommt es grundsätzlich
auf die Übertragung der Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe an
und nicht mehr auf den Ablauf von Zeiten der Bewährung oder der Tätigkeit.
Die Tarifvertragsparteien haben in nur wenigen Tätigkeitsmerkmalen die Eingruppierung
vom Ablauf von Zeiten der Tätigkeit oder (praktischer) Erfahrung abhängig gemacht,
so z. B. in Entgeltgruppe 7 des Teils II Abschnitt 11
(Systemtechnikerinnen und -techniker in der Fernmeldetechnik),
in Entgeltgruppe 10 und 11 des Unterabschnitts 16.2
(Fremdsprachliche Internet- und Rundfunkauswerterinnen und -auswerter
im Presse- und Informationsamt der Bundesregierung)
oder in Entgeltgruppe 12 und 13 des Abschnitts 25 (Ingenieurinnen und Ingenieure).

 

1.3.2 Entgeltgruppen 4 und 7

 

Anders als im früheren Übergangsrecht zur Eingruppierung sind in der Entgeltordnung
den Entgeltgruppen 4 und 7 nicht nur frühere Arbeitertätigkeiten zugeordnet,
sondern nunmehr auch frühere Angestelltentätigkeiten.
Dadurch werden die mit diesen beiden Entgeltgruppen
eröffneten Differenzierungsmöglichkeiten intensiver als bisher genutzt,
und es kann zu höheren Eingruppierungen kommen.

 

1.3.3 Entgeltgruppe 14
         für Beschäftigte mit früheren Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IIa
         mit fünf- oder sechsjährigem Aufstieg nach Ib

 

Nach der Entgeltordnung sind Beschäftigte mit Tätigkeiten,
die nach dem Übergangsrecht des § 17 Abs. 8 TVÜ-Bund in der Fassung bis zum 31. Dezember 2013
der Entgeltgruppe 13 zugeordnet waren
(Vergütungsgruppe IIa mit fünf- oder sechs-jährigem Aufstieg nach Vergütungsgruppe Ib)
und eine persönliche Zulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zur Entgeltgruppe 14 erhalten haben,
nunmehr der Entgeltgruppe 14 zugeordnet.
Vorhandene Beschäftigte werden automatisch stufengleich in die Entgeltgruppe 14 übergeleitet,
ein Antrag ist nicht erforderlich (§ 27 Abs. 1 TVÜ-Bund; siehe Teil E Ziffer 1.5.1).
Die in der Entgeltgruppe 13 zurückgelegte Stufenlaufzeit bleibt in der höheren Entgeltgruppe erhalten.

 

1.3.4 Entgeltgruppe 5
         für Beschäftigte mit dreijähriger Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit

 

Mit der Entgeltordnung soll die dreijährige Berufsausbildung als Voraussetzung in der Person
für die Eingruppierung in der Entgeltgruppe 5 als Basiseingruppierung
des vergleichbaren mittleren Dienstes gestärkt werden.
Deshalb sind Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII mit bis zu sechsjährigem Aufstieg
nach Vergütungsgruppe VII,
die nach dem Übergangsrecht der Anlage 4 TVÜ-Bund der Entgeltgruppe 3 zugeordnet waren,
nunmehr in der Entgeltordnung grundsätzlich der Entgeltgruppe 5 zugeordnet,
sofern die Tätigkeit eine mindestens dreijährige Berufsausbildung erfordert,
und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt wird.
Begünstigt von diesen Verbesserungen sind Beschäftigte mit früheren Angestelltentätigkeiten,
die in Entgeltgruppe 3 eingruppiert sind,
und deren Tätigkeitsmerkmal den Abschluss einer mindestens dreijährige Berufsausbildung erfordert hat.
Diese Verbesserungen betreffen z. B. Tätigkeitsmerkmale von
Laborantinnen und Laboranten (Teil III Abschnitt 30) und
medizinischen Fachangestellten (Teil III Unterabschnitt 21.8, früher: Arzthelferinnen und -helfer).
Auch für die Beschäftigten im allgemeinen Verwaltungsdienst,
die eine Tätigkeit auszuüben haben, die eine Berufsausbildung erfordert,
ist nunmehr sichergestellt, dass diese mindestens in der Entgeltgruppe 5 eingruppiert sind
(vgl. das neue Tätigkeitsmerkmal in Teil I Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1).

 

1.3.5 Entgeltgruppe 2Ü

 

Die im Überleitungsrecht geschaffene Entgeltgruppe 2Ü sieht die Entgeltordnung nicht mehr vor.
Diese Tätigkeiten sind in der Entgeltordnung nunmehr entweder der Entgeltgruppe 3 (also höher)
oder im Ausnahmefall der Entgeltgruppe 2 (also niedriger) zugeordnet worden.
Zur Höhergruppierung der in den TV EntgO Bund übergeleiteten Beschäftigten
in die Entgeltgruppe 3 siehe Teil E Ziffer 1.5.4.
Ansonsten sind übergeleitete Beschäftigte, die keinen Antrag auf Höhergruppierung stellen,
für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit weiterhin der Entgeltgruppe 2Ü zugeordnet.
Für diese Bestandsbeschäftigten in der Entgeltgruppe 2Ü werden die Tabellenbeträge
in § 19 Abs. 1 TVÜ-Bund fortgeführt.
Im Übrigen siehe auch Teil E Ziffer 1.4.7 zur Möglichkeit der übertariflichen Höhergruppierung
in Entgeltgruppe 2 Stufe 6.

 

1.3.6 Wegfall Beschränkung auf Endstufe 5 in Entgeltgruppen 2 und 3

 

Im TV EntgO Bund sind für alle Entgeltgruppen der Entgelttabelle reguläre Endstufen vereinbart worden,
also Stufe 6 in den Entgeltgruppen 1 bis 8 und Stufe 5 in den Entgeltgruppen 9a bis 15;
lediglich für Pflegekräfte sind Besonderheiten bei den Stufen zu beachten.
Die Beschränkung auf die Endstufe 5 (statt der regulären Endstufe 6) im Übergangsrecht
nach der Anlage 4 TVÜ-Bund für bestimmte Tätigkeiten,
die den Entgeltgruppen 2 oder 3 zugeordnet waren, ist entfallen.
Begünstigt von diesen Verbesserungen sind Beschäftigte,
die vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2013
entweder mit früheren Angestelltentätigkeiten eingruppiert
und gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund in der Fassung bis zum 31. Dezember 2013

● der Entgeltgruppe 3 oder
 

● der Entgeltgruppe 2 mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe X
   mit Aufstieg nach IXb
 

zugeordnet worden sind, oder

 

mit früheren Arbeitertätigkeiten eingruppiert und gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund
in der Fassung bis zum 31. Dezember 2013

 

● der Entgeltgruppe 3 mit Tätigkeiten der Lohngruppe 2
   mit Aufstieg nach 2a und 3 oder
 

● der Entgeltgruppe 2
 

zugeordnet worden sind.
Zur Zuordnung von in den TV EntgO Bund übergeleiteten Beschäftigten in die Endstufe 6
siehe § 27 Abs. 4 TVÜ-Bund; vgl. Teil E Ziffer 1.5.4.

 

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