1.1 Gliederung
Die Entgeltordnung des Bundes gliedert sich in folgende sechs Teile:
Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst
Teil II Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten
Teil III Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen
Teil IV Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg)
Teil V Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr
und digitale Infrastruktur (BMVI)
Teil VI Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums des Innern (BMI)
Teil I enthält im Wesentlichen die Tätigkeitsmerkmale der früheren ersten Fallgruppen
aus dem Allgemeinen Teil der Anlage 1a zum BAT.
Teil II enthält die ehemaligen Oberbegriffe für Arbeiter
aus dem Allgemeinen Teil des Lohngruppenverzeichnisses.
In Teil III sind die Tätigkeitsmerkmale aus den für den Bundesbereich
geltenden besonderen Tätigkeitsmerkmalen der Teile I, II und III der Anlage 1a zum BAT
sowie die Beispiele und Ferner-Merkmale aus dem Allgemeinen Teil
des Lohngruppenverzeichnisses aufgegangen.
Darüber hinaus sind sie aktualisiert und zum Teil neu vereinbart worden.
Teil IV enthält die besonderen Tätigkeitsmerkmale für den Bereich des BMVg,
die bisher in Teil III der Anlage 1a zum BAT sowie in den Sonderverzeichnissen 2a und 2b
des Lohngruppenverzeichnisses enthalten waren.
Zudem enthält dieser Teil (weil es Krankenhäuser beim Bund nur im Bereich des BMVg gibt)
die Tätigkeitsmerkmale für den Pflegedienst (bisher Anlage 1b zum BAT).
Teil V enthält die zum Teil völlig neu vereinbarten besonderen Tätigkeitsmerkmale
für den Bereich des BMVI (bisher in Teil III der Anlage 1a zum BAT sowie in den
Sonderverzeichnissen 2d, 2e und 2f des Lohngruppenverzeichnisses enthalten).
Teil VI enthält besondere Tätigkeitsmerkmale für die Bundespolizei
(bisher Sonderverzeichnis 2h des Lohngruppenverzeichnisses).
Aus Gründen der Übersichtlichkeit und der besseren Handhabung
ist die Entgeltordnung grundsätzlich nach Berufsgruppen gegliedert.

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