4.5 Sonstige Zulagen
Nachfolgend wird auf Zulagen eingegangen, die mit der Eingruppierung in Zusammenhang stehen.
4.5.1 Erschwerniszuschläge
Durch den TV EntgO Bund haben sich keine inhaltlichen Veränderungen
bei den Erschwerniszuschlägen ergeben.
Grundsätzlich gelten die früheren Tarifverträge über Erschwerniszuschläge
für Arbeiter und für Angestellte auch im Geltungsbereich des TVöD fort
(§ 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD in Verbindung mit Nrn. 19 bis 23 der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B).
Daran ändert sich auch nichts durch das Inkrafttreten des TV EntgO Bund.
Die Tarifvertragsparteien haben zur Klarstellung die jeweiligen persönlichen Geltungsbereiche
der fortgeltenden früheren Tarifverträge über Erschwerniszuschläge neu definiert.
Diese Neudefinition erfolgte durch den der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B neu hinzugefügten Anhang zu Nr. 21, 22, 23.
Im Übrigen siehe Teil E Ziffer 2.10.1 zu der Änderung der Vorbemerkung Nr. 2 der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B
sowie Teil E Ziffer 2.10.4 zu dem neu angefügten Anhang zu Nr. 21, 22 und 23 in der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B.
4.5.2 Techniker,- Meister- und Programmiererzulage
Die früheren Techniker,- Meister- und Programmiererzulagen
sind bereits mit Einführung des TVöD grundsätzlich entfallen
und standen nur übergangsweise bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung als Besitzstandszulage zu.
Im TV EntgO Bund sind diese Zulagen nicht mehr geregelt.
Beschäftigte, denen am 31. Dezember 2013 eine Techniker-, Meister- oder Programmiererzulage zugestanden hat,
erhalten eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage,
solange die anspruchsbegründende Tätigkeit unverändert auszuüben ist (§ 25 Abs. 3 TVÜ-Bund;
siehe Teil E Ziffer 1.3.2).
In den Berufsgruppen, in denen bisher diese Zulagen geregelt waren,
sind in der Entgeltordnung vielfach höhere Eingruppierungen vorgesehen.
Sind in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte mit einem Besitzstand
nach § 25 Abs. 3 TVÜ-Bund auf ihren Antrag nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund höhergruppiert,
entfällt der Besitzstand vollständig (§ 26 Abs. 4 und 5 TVÜ-Bund, siehe Teil E Ziffer 1.3.3).
4.5.3 Zulagentarifverträge des Bundes
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich damit einverstanden,
dass bei der Anwendung der folgenden fortgeltenden Tarifverträge
1. Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei den obersten Bundesbehörden vom 21. November 1971,
2. Tarifvertrag über Zulagen an Arbeiter bei den obersten Bundesbehörden vom 21. November 1971,
3. Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei den Sicherheitsdiensten des Bun-des vom 21. Juli 1977,
4. Tarifvertrag über Zulagen an Arbeiter bei den Sicherheitsdiensten des Bundes vom 21. Juli 1977,
5. Tarifvertrag über eine Zulage für Angestellte beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
vom 14. Dezember 1990,
6. Tarifvertrag über eine Zulage für Arbeiter beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
vom 14. Dezember 1990,
7. Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte (TV Zulagen Ang-O) (Bund) vom 8. Mai 1991,
8. Tarifvertrag über Zulagen an Arbeiter des Bundes im Geltungsbereich des MTArb-O
(TV Zulagen MTArb-O) vom 8. Mai 1991
für die Ermittlung der jeweiligen Zulagenhöhe ab 1. Januar 2014
die nachfolgende Zuordnung von Entgeltgruppen zu Besoldungsgruppen zugrunde zu legen ist:

Erhalten Tarifbeschäftigte aufgrund sonstiger Zulagenregelungen eine Zulage in der gleichen Höhe
wie sie die entsprechenden vergleichbaren Beamtinnen und Beamten des Bundes oder Soldatinnen und Soldaten erhalten,
ist diese Zuordnung ebenfalls zugrunde zu legen.
Meine früheren Rundschreiben hierzu werden mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgehoben.
4.5.4 Zulage für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst
Die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst erhalten für die Dauer der Ausübung ihrer Tätigkeit
weiterhin eine pauschale monatliche Zulage in Höhe von 130 Euro.
Siehe dazu Teil E Ziffer 2.13.5 zu der neuen Nr. 10 der Anlage 5 zu § 23 TVÜ-Bund
mit der Übergangsregelungen für die Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst.
4.5.5 Außertarifliche IT-Fachkräftezulage
Mit dem TV EntgO Bund bleiben die außertariflichen Instrumente der IT-Fachkräftezulage
und der Vorweggewährung von Stufen für IT-Fachkräfte grundsätzlich unverändert erhalten.
Diese Personalgewinnungsmaßnahmen können bis zum 31. Dezember 2014 angewendet werden
(siehe mein Rundschreiben vom 12. Dezember 2012, D5-220-2187/279#1).
Die IT-Fachkräftezulage kann Beschäftigten nach Maßgabe meines Rundschreibens vom 13. August 2013,
D5-31002/4#4 auch bis zu zwei Mal für insgesamt längstens 10 Jahre gewährt werden.
Entgelterhöhungen, die sich aufgrund der Zuordnung zu einer höheren Entgeltgruppe
im Rahmen der neuen Entgeltordnung ergeben,
werden auf die IT-Fachkräftezulage angerechnet (siehe meine o. g. Rundschreiben).
Von der Anrechnung betroffen sind nur Fälle,
bei denen bisherige Tätigkeiten durch den TV EntgO Bund höher bewertet werden
und Beschäftigte deswegen einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet werden.
Andere Entgelterhöhungen - unabhängig von Höhe und Grund der Erhöhung -
werden nicht auf die IT-Fachkräftezulage angerechnet,
z. B. bei Höhergruppierungen aufgrund der Übertragung anderer höherwertiger Tätigkeiten.
4.5.6 Außertarifliche Zulage für Beschäftigte im Vorzimmerdienst
Mit Rundschreiben vom 14. Dezember 2010 - D 5 - 220 254/2 -
wurde die außertarifliche Eingruppierung von Beschäftigten im Vorzimmerdienst neu geregelt
sowie die außertarifliche Zahlung einer Zulage an Beschäftigte im Vorzimmerdienst ermöglicht.
Die darin enthaltenen Regelungen hinsichtlich der Gewährung einer abbaubaren Besitzstandszulage
wurden mit meinem Rundschreiben vom 25. Januar 2013 (Az. w.o.) neu gefasst.
Für Beschäftigte im Vorzimmerdienst wurden in der Entgeltordnung
keine besonderen Tätigkeitsmerkmale vereinbart.
Beide Rundschreiben behalten auch nach dem Inkrafttreten der Entgeltordnung Gültigkeit.
An die Stelle der Entgeltgruppe 9 mit gesonderter Stufenregelung
tritt ab dem 1. Januar 2014 die Entgeltgruppe 9a;
soweit keine gesonderte Stufenregelung bei der Entgeltgruppe 9 aufgeführt ist,
gilt hier die Entgeltgruppe 9b (vgl. Teil A Ziffer 2.10).
4.5.7 Außertarifliche Zulagen für Schreibkräfte
Die zuletzt mit meinem Rundschreiben vom 25. Januar 2013 - D5 - 220 254/2
geregelten außertariflichen Besitzstandszulagen anstelle der früheren Funktions- und Leistungszulagen
für Angestellte im Schreibdienst (Bestandspersonal)
werden durch die neuen Eingruppierungsvorschriften nicht berührt
und gelten auch nach dem Inkrafttreten des TV EntgO Bund fort.
Ab dem 1. August 2013 sind demnach alle Entgelterhöhungen
in vollem Umfang auf die Besitzstandszulagen anzurechnen;
also auch Zuordnungen zu einer höheren Entgeltgruppe aufgrund des TV EntgO Bund.
Zur früheren Bewährungszulage für Angestellte im Schreibdienst und Fernschreibdienst siehe Teil E Ziffer 2.3.
Für Beschäftigte im Schreib- und Fernschreibdienst wurden in der Entgeltordnung
keine besonderen Tätigkeitsmerkmale mehr vereinbart.
Derartige Tätigkeiten sind künftig nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen
für den Verwaltungsdienst (Teil I der Entgeltordnung) zu bewerten.

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