Nachfolgend wird eine Zusammenfassung über die wesentlichen Neuerungen gegeben.
2.1 Aufbau
Die zentralen Eingruppierungsgrundsätze sind in §§ 12, 13 (Bund) TVöD geregelt.
Die weiteren Regelungen zur Eingruppierung sind nicht in einer Anlage (wie zur Zeit des BAT) zum TVöD,
sondern in einem eigenen Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) enthalten. Darin finden sich die für die Anwendung der Entgeltordnung maßgeblichen Regelungen.
Abschnitt 1 Allgemeines
(mit Regelungen zum Geltungsbereich der einzelnen Teile der Entgeltordnung)
Abschnitt 2 Voraussetzungen in der Person
Abschnitt 3 Zulagen
Abschnitt 4 Inkrafttreten
Anlage 1 Entgeltordnung
Anlage 2 Richtlinien verwaltungseigene Prüfungen
Die Tätigkeitsmerkmale sind in Anlage 1 des TV EntgO Bund (Entgeltordnung) geregelt,
die sich in sechs Teile gliedert:
Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst
Teil II Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten
Teil III Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen
Teil IV Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des
Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg)
Teil V Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des
Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)
Teil VI Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des
Bundesministeriums des Innern (BMI)
2.2 Eingruppierungsgrundsätze im TVöD
In den §§ 12 (Bund) und 13 (Bund) TVöD werden für den Bund die zentralen Eingruppierungsgrundsätze entsprechend
den bisherigen Regelungen der §§ 22 und 23 BAT aufgenommen.
Sie erstrecken sich nun auch auf die ehemaligen Arbeitertätigkeiten.
Siehe hierzu Teil B Ziffer 1.
2.3 Modernisierung der Tätigkeitsmerkmale
Insgesamt wurde die Anzahl der Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundes von etwa 3.000 auf rund 1.000 verringert.
Ferner wurden sie an die aktuellen Gegebenheiten in der Bundesverwaltung angepasst.
Für viele Berufsgruppen wurden verbesserte Eingruppierungen vereinbart,
z. B. für Beschäftigte in der Informationstechnik, Ingenieure, Techniker, Meister, Nautiker, Bibliothekare, Archivare
und einen Teil der Beschäftigten im Fremdsprachendienst.
Ganze Bereiche wurden neu geregelt (z. B. in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung).
2.4 Abbildung der (ehemaligen) Aufstiege
Beschäftigte der Entgeltgruppen 2 bis 8 mit ehemaligen Angestelltentätigkeiten,
die seit dem 1. Oktober 2005 neu eingestellt wurden,
waren in der Regel niedriger eingruppiert als die aus dem BAT/BAT-O in den TVöD übergeleiteten Angestellten.
Die endgültige Festlegung der Zuordnung sollte im Rahmen einer neuen Entgeltordnung erfolgen.
Die Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltgruppen 2 bis 8 mit Aufstiegen mit einer Dauer von bis zu sechs Jahren
werden mindestens der nächsthöheren Entgeltgruppe (im Vergleich zur Anlage 4 TVÜ-Bund) zugeordnet.
Hierfür werden auch die bisher im Angestelltenbereich nicht belegten Entgeltgruppen 4 und 7 genutzt. Begründung für die Höhergruppierung ist, dass bei kurzen Aufstiegszeiten von höchstens sechs Jahren
die Entgeltgruppe, in die der Aufstieg erfolgte, für die wahrgenommene Tätigkeit
prägender ist als die kurze Verweildauer in der Ausgangsentgeltgruppe;
bei längeren als sechsjährigen Aufstiegszeiten wurde der Schwerpunkt der Tätigkeit
dagegen in der Ausgangsentgeltgruppe vor dem Aufstieg gesehen,
so dass diese Tätigkeitsmerkmale der bisherigen Entgeltgruppe zugeordnet bleiben.
Siehe hierzu Teil D Ziffer 1.3.1.
2.5 Integration Arbeiter-/Angestelltenmerkmale
Im gesetzlichen Arbeitsrecht ist, gefördert auch durch die Rechtsprechung des BVerfG,
ebenso wie im Sozialversicherungsrecht die Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern beseitigt worden.
In der Folge unterscheiden auch TVöD und TV-L nicht mehr zwischen Angestellten und Arbeitern. Dementsprechend wird auch in den Teilen III bis VI der Entgeltordnung nicht mehr
– wie in der Vergütungsordnung zum BAT und im Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb (Lohngruppenverzeichnis) -
zwischen Arbeiter- und Angestelltenmerkmalen unterschieden.
Lediglich im Teil I werden die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst der ehemaligen Angestellten
und im Teil II die ehemaligen Oberbegriffe der Arbeiter als körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten
in modifizierter Form fortgeführt.
Siehe hierzu Teil C Ziffer 1 und Teil D Ziffer 1.5.
2.6 Teil I Entgeltordnung (Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst)
Die Tätigkeitsmerkmale in Teil I der Entgeltordnung gehen auf die ersten Fallgruppen
aus dem Teil I der Anlage 1a zum BAT zurück.
Die Tarifvertragsparteien haben für Teil I der Entgeltordnung den gleichen Geltungsbereich
und die gleiche Auffangfunktion wie für die jeweiligen ersten Fallgruppen in Teil I der Anlage 1a zum BAT vereinbart.
Da auch im Übrigen die Tätigkeitsmerkmale überwiegend ohne inhaltliche Änderung fortgeführt wurden,
soll die bisherige Rechtsprechung zur Allgemeinen Vergütungsordnung zum BAT weiterhin Anwendung finden.
Hierdurch soll die weitere rechtssichere Anwendung der Tätigkeitsmerkmale sichergestellt
und insbesondere vermieden werden,
dass es in diesem Zentralbereich der Entgeltordnung zu ungewollten Herab- oder Höhergruppierungen kommt.
Zu den Änderungen siehe Teil D Ziffer 2.
2.7 Teil II Entgeltordnung (Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten)
Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten
gehen auf die früheren Oberbegriffe aus dem Allgemeinen Teil des Lohngruppenverzeichnisses zurück.
Auch hier wird bewusst auf bewährte Formulierungen wie z. B. „hochwertige Tätigkeiten“
und „besonders hochwertige Tätigkeiten“ aus dem Lohngruppenverzeichnis zurückgegriffen,
um bei diesen unbestimmten Rechtsbegriffen Kontinuität und Verlässlichkeit
durch die bisherige Rechtsprechung zu den ehemaligen Oberbegriffen zu gewährleisten.
Siehe hierzu Teil D Ziffer 3.
2.8 Teile IV bis VI Entgeltordnung
In den Teilen IV bis VI der Entgeltordnung sind besondere Tätigkeitsmerkmale
für Beschäftigte im Bereich des BMVg (Teil IV),
des BMVI (Teil V) und des BMI (nur für die Bundespolizei, Teil VI) zusammengefasst.
Sie gehen der Anwendung der anderen Teile vor und sind vielfach sehr speziell.
Der gesamte Teil V wurde z. B. im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
sowohl für die Küste wie auch den Bereich der Binnenschifffahrt neu vereinbart.
Die alten Tätigkeitsmerkmale waren vollständig unbrauchbar geworden.
Damit einher gehen vielfach höherwertige Eingruppierungsmerkmale für die Beschäftigten
der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
wie auch für die Straßen- und Mautkontrolleure beim Bundesamt für Güterverkehr.
Höherwertige Eingruppierungsmerkmale gibt es z. T. auch für andere Beschäftigtengruppen der Teile IV bis VI,
und zwar unabhängig von der Neuzuordnung der ehemaligen Aufstiege.
Siehe hierzu Teil D Ziffer 5.
2.9 Verhältnis der Teile I bis VI Entgeltordnung zueinander
Das Verhältnis der einzelnen Teile der Entgeltordnung zueinander ist in § 3 TV EntgO Bund ausdrücklich geregelt.
Die Regelung ist Ausdruck des allgemeinen Spezialitätsgrundsatzes.
Um aber Unklarheiten vor allem durch die Integration der ehemaligen Tätigkeitsmerkmale
der Angestellten und Arbeiter zu verhindern und entsprechende Nuancen zu verdeutlichen,
wurde die Regelung des § 3 TV EntgO Bund aufgenommen
und durch eine Niederschrift mit präzisierenden Aussagen und Beispielen ergänzt.
Hervorzuheben ist z. B., dass die Entgeltordnung zwei „allgemeine“ Teile
zum einen für die allgemeine Verwaltungstätigkeit der ehemaligen Angestellten (Teil I)
und zum anderen für die körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten der ehemaligen Arbeiter (Teil II) ausweist.
Für beide Tätigkeitskomplexe konnten keine gemeinsamen allgemeinen Tätigkeitsmerkmale gefunden werden,
die gleichzeitig Rechtssicherheit trotz unbestimmter Rechtsbegriffe bei der Eingruppierung gewähr-leisten
und umgekehrt eine ungewisse Niveauveränderung nach oben oder unten bei der Zuordnung der Tätigkeit verhindern.
Daher sind die Tätigkeitsmerkmale in Teil II für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten abschließend.
Teil I kann nicht mehr herangezogen werden (siehe auch § 3 Abs. 4 Satz 1 TV EntgO Bund).
Genauso sind die Tätigkeitsmerkmale in den Teilen III, IV, V und VI für die in den dortigen Tätigkeitsmerkmalen
geregelten Tätigkeiten abschließend.
Ist in diesen Teilen ein Tätigkeitsmerkmal erfüllt, finden die Teile I oder II keine Anwendung mehr.
Umgekehrt bedeuten die Teile IV bis VI mit ihren Sonderregelungen für die Beschäftigten
in den Bereichen des BMVg, BMVI und BMI nicht, dass die Teile I bis III nicht angewandt werden können.
Das bleibt möglich, solange die entsprechende Tätigkeit nicht in den Teilen IV bis VI geregelt wurde.
Siehe hierzu Teil C Ziffer 2.3.
2.10 Neue Entgeltgruppen 9a und 9b; Stufe 6 in den Entgeltgruppen 2 und 3
Die Unterteilung der Entgeltgruppe 9 in eine
sog. „kleine“ Entgeltgruppe 9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten sowie einer Endstufe 4 (statt regulärer Endstufe 5)
und eine sog. „große“ Entgeltgruppe 9 mit regulären Stufenlaufzeiten in den Stufen 1 bis 5 entfällt.
Die bisherige „kleine“ Entgeltgruppe 9 wird zur Entgeltgruppe 9a
mit ebenfalls 5 Stufen und regulären Stufenlaufzeiten sowie geringer materieller Verbesserung.
Dieser „kleinen“ Entgeltgruppe 9 sind nach Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung
Beschäftigte mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe Vb ohne Aufstieg sowie der Lohngruppe 9 zugeordnet.
Neu hinzugekommen sind nun insbesondere die früheren Angestelltentätigkeiten
der Vergütungsgruppe Vc mit bis zu sechsjährigem Aufstieg nach Vb.
Die Entgeltgruppe 9b ist mit der bisherigen („großen“) Entgeltgruppe 9 identisch.
Dieser „großen“ Entgeltgruppe 9 waren nach Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 gel-tenden Fassung
Beschäftigte mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe Vb mit Aufstieg nach IVb,
Vergütungsgruppe Va mit Aufstieg nach IVb und
Vergütungsgruppe IVb ohne Aufstieg nach IVa zugeordnet.
Mit den beiden neuen Entgeltgruppen wird eine Grundlage für Höhergruppierungen
von der „kleinen“ in die „große“ Entgeltgruppe 9 geschaffen.
Auch bei den Entgeltgruppen 2 und 3 gelten zukünftig in allen Fällen die regulären Stufenregelungen;
die Bestimmungen zur früheren Endstufe 5 (statt regulärer Endstufe 6) entfallen.
Siehe hierzu Teil B Ziffer 5.
2.11 „Sonstige Beschäftigte“
Die Regelungen zu den „sonstigen Beschäftigten” in den einzelnen Tätigkeitsmerkmalen bleiben unverändert.
Insbesondere wurden die Voraussetzungen für den „sonstigen Beschäftigten“ nicht abgesenkt.
Ebenfalls unverändert gilt, dass Beschäftigte eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert sind,
wenn in einem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltordnung eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt ist,
ohne dass der „sonstige Beschäftigte” ausgebracht ist,
und die Beschäftigten zwar die übrigen Anforderungen,
nicht aber die Anforderungen in der Person erfüllen.
Das Gleiche gilt in Fällen, in denen ein Tätigkeitsmerkmal
zwar neben der Anforderung einer Vor- oder Ausbildung
alternativ die Anforderung des „sonstigen Beschäftigten“ enthält,
die oder der Beschäftigte aber auch nicht die Anforderung des „sonstigen Beschäftigten“ erfüllt
(dies war bisher übertariflich geregelt).
Siehe hierzu § 12 TV EntgO Bund sowie Teil C Ziffer 3.8 und Teil D Ziffer 1.4.
2.12 Ausbildungsbezug
Der zunehmenden Bedeutung qualifizierter Beschäftigter und ihrer Ausbildung
wurde in der Entgeltordnung Rechnung getragen.
Im Teil I mit den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen für den Verwaltungsdienst
wird in der Entgeltgruppe 5 ein zusätzliches Tätigkeitsmerkmal für Beschäftigte
mit abgeschlossener mindestens dreijähriger Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit
sowie in der neuen Entgeltgruppe 9b ein zusätzliches Tätigkeitsmerkmal für Beschäftigte
mit Bachelor- oder Fachhochschulabschluss mit entsprechender Tätigkeit aufgenommen.
Zusätzliche Ausbildungserfordernisse wurden auch bei einigen Berufsgruppen in den besonderen Teilen neu vereinbart.
2.13 Zulagen
Einige Zulagen des früheren Eingruppierungsrechts sind im TV EntgO Bund weggefallen
(bei gleichzeitiger Verbesserung der Eingruppierung, z. B. bei Techniker-, Meister- und Programmiererzulage)
oder wurden modifiziert.
Die ehemaligen Vergütungsgruppenzulagen werden
- entsprechend der Regelung bei den „Aufstiegen“ - als Entgeltgruppenzulagen geregelt,
wenn sie bislang nach spätestens sechsjähriger Bewährung oder Tätigkeit zugestanden haben.
Sie stehen aber nunmehr schon unmittelbar mit der Übertragung der Tätigkeit zu.
Im Gegenzug wurden die Beträge der Zulagen an die vergleichsweise längere Bezugsdauer angepasst,
gerundet und in ihrer Anzahl reduziert.
Die Regelungen zur Vorarbeiter- und Vorhandwerkerzulage,
zur Ausbildungszulage (ehemalige Lehrgesellenzulage)
sowie zu den Erschwerniszuschlägen gelten weiter.
Siehe hierzu Teil C Ziffer 4.
2.14 Überleitung
Mit den Neuregelungen wird das bisherige Übergangsrecht des § 17 TVÜ-Bund mit den Anlagen 2 und 4 TVÜ-Bund abgelöst.
Die Überleitung in die neuen Eingruppierungsvorschriften des TV EntgO Bund
wird in einem neuen 5. Abschnitt des TVÜ-Bund geregelt.
Die vorhandenen Beschäftigten, die bislang vorläufig eingruppiert sind,
sind mit Inkrafttreten des TV EntgO Bund endgültig in der Entgeltgruppe eingruppiert,
der sie am 31. Dezember 2013 zugeordnet waren.
Die Überleitung bedeutet nicht, dass die Dienststellen die Eingruppierung von jedem Beschäftigten neu festlegen müssen.
Dies erfolgt nur auf Antrag des Beschäftigten, der bis zum Ablauf des Jahres 2014 gestellt sein muss.
Der Antrag wirkt immer auf den 1. Januar 2014 zurück.
Siehe hierzu Teil E Ziffer 1.
2.15 Stufengleiche Höhergruppierung
Für Übertragungen höherwertiger Tätigkeiten, die ab dem 1. März 2014 erfolgen,
wird die betragsmäßige Stufenzuordnung bei Höhergruppierungen nach § 17 Abs. 4 TVöD
von einer stufengleichen Zuordnung abgelöst.
Man kann bei Höhergruppierungen also nicht mehr um eine Stufe zurückfallen.
Die Stufenlaufzeit beginnt in der höheren Entgeltgruppe wie bisher von Neuem.
Der Garantiebetrag wird zugleich abgeschafft.
Diese Änderungen gelten noch nicht für Höhergruppierungen auf Antrag,
die sich durch das Inkrafttreten der Entgeltordnung ergeben und somit auf den 1. Januar 2014 zurückwirken.
Siehe hierzu Teil B Ziffer 3.
2.16 Reform der Leistungsbezahlung
Die Leistungsbezahlung nach § 18 (Bund) TVöD und des Tarifvertrages über das Leistungsentgelt
für die Beschäftigten des Bundes (LeistungsTV-Bund) vom 25. August 2006 wird insoweit geändert,
als dass die Fortführung der Leistungsbezahlung in einer Summe von bis zu 1 v. H.
zukünftig von einer entsprechenden Entscheidung der Behördenleitung abhängt.
Der Bund hat entschieden, für Tarifbeschäftigte in Behörden,
die sich gegen die Fortführung der tariflichen Leistungsbezahlung entscheiden,
aus Gründen der Gleichbehandlung und Förderung der Leistungsgerechtigkeit
- auch in Teams und Arbeitsgemeinschaften -
übertariflich das entsprechende Leistungsprämiensystem der Beamtinnen und Beamten einführen;
siehe mein Rund-scheiben vom 20. Februar 2014 (D 5 - 31002/12#10).

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