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TVöD - Entgeltordnung Bund

Durchführungshinweise des BMI zu den neuen Eingruppierungsvorschriften
A Einführung
1 Allgemeines

 

1. Allgemeines

 

Der Bund und die Gewerkschaften haben für die Tarifbeschäftigten des Bundes im Geltungsbereich
des TVöD nach langjährigen Verhandlungen eine Vielzahl von Änderungen vereinbart.
Das angesichts veränderter Berufsbilder und Anforderungsprofile im öffentlichen Dienst
zum Teil stark veraltete Eingruppierungsrecht der Tarifbeschäftigten ist umfassend modernisiert worden.
Für viele Berufsgruppen sieht die Entgeltordnung höhere Eingruppierungen vor.
Zudem wurden Änderungen am System der Leistungsbezahlung vorgenommen.
Zur Förderung der Mobilität wird mit Wirkung vom 1. März 2014 die stufengleiche Höhergruppierung eingeführt.

 

1.1 Veränderung der Arbeitsvertragsmuster

Nach dem bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Übergangsrecht waren alle Eingruppierungen zunächst nur vorläufig.
Mit dem neuen Eingruppierungsrecht entfällt die Vorläufigkeit der Eingruppierung.
Für neu begründete Arbeitsverhältnisse ab dem 1. Januar 2014
und für Änderungsverträge bestehender Arbeitsverhältnisse
entfallen in den Arbeitsverträgen daher die bisherigen Hinweise zur Vorläufigkeit der Eingruppierung.
Entsprechend aktualisierte Arbeitsvertragsmuster Bund sind diesem Rundschreiben als Anlage 2 beigefügt;
sie ersetzen die Anlagen 1 A und 1 C meines Rundschreibens vom 22. Dezember 2005 - D II 2 - 220 210-2/0,
sowie die Anlage meines Rundschreibens vom 10. Juli 2007 - D II 2 - 220 223-5/11.

 

1.2 Aufhebung alter Rundschreiben zum Eingruppierungsrecht

 

Mit Inkrafttreten der neuen Eingruppierungsvorschriften am 1. Januar 2014 werden alle meine Rundschreiben
zur Auslegung und Anwendung des früheren Eingruppierungsrechts für Angestellte und Arbeiter
einschließlich des Übergangsrechts zur Eingruppierung nach dem TVÜ-Bund aufgehoben,
es sei denn, sie werden aus-drücklich auch im neuen Eingruppierungsrecht als weiterhin gültig deklariert.

 

1.3 Aufhebung über- und außertariflicher Eingruppierungen

 

Alle bestehenden generellen, nicht personenbezogenen über- oder außertariflichen Regelungen zu Eingruppierungen
werden mit Wirkung zum 31. Dezember 2013 aufgehoben, es sei denn, sie werden ausdrücklich als weiterhin gültig deklariert.
Weiterhin Gültigkeit behält das Rundschreiben zur übertariflichen Eingruppierung (und außertariflichen Zulagenzahlung)
von Beschäftigten im Vorzimmerdienst vom 14. Dezember 2010, D 5 – 220 220 254/2
sowie meine dazu vorgenommene Ände-rung in Ziffer II. meines Rundschreibens vom 25. Januar 2013, D5 – 220 254/2,
siehe hierzu Teil C Ziffer 4.5.6.

 

Besteht aus Sicht der Dienststellen im Einzelfall Bedarf für die Fortführung einer über- oder außertariflichen generellen,
nicht personenbezogenen Eingruppierungsregelung über diesen Zeitpunkt hinaus,
ist diese mit Begründung schriftlich zu beantragen.

 

Zur Eingruppierung und zur Entgeltgruppe von über- oder außertariflich eingruppierten Beschäftigten
nach dem 31. Dezember 2013 siehe Teil E Ziffer 1.2.1.

 

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