1Eine abgeschlossene technische Hochschulbildung liegt vor,
wenn ein Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss
an einer Hochschule im Sinne des § 1 HRG erlangt wurde,
der den Zugang zur Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes des Bundes eröffnet. 2§ 7 Abs. 4 gilt entsprechend.