TV EntgO Bund |
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Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes | |
Abschnitt I | Allgemeine Vorschriften |
§ 5 | Unterstellungsverhältnisse![]() |
1Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Beschäftigten abhängig ist,
3Bei der Zahl der unterstellten bzw. beaufsichtigten oder der in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen
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