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TV EntgO Bund |
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| Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes | |
| Abschnitt I | Allgemeine Vorschriften |
| § 2 | Tätigkeitsmerkmale, körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten![]() |
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(1) Die Tätigkeitsmerkmale ergeben sich aus der Anlage 1 (Entgeltordnung).
(2) 1Werden in einem Tätigkeitsmerkmal Beschäftigte einer anderen Entgeltgruppe in Bezug genommen,
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 1: 1Es müssen auch die Anforderungen des in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmals erfüllt sein; setzt keine vorherige Eingruppierung nach dem in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal voraus.
(3) Körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten sind solche,
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