TV EntgO Bund |
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Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes | |
Abschnitt II | Voraussetzungen in der Person |
§ 14 | Übergangsregelungen DDR-Abschlüsse![]() |
(1) 1Aufgrund des Artikels 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu 2Ist die Gleichwertigkeit erst nach Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse festgestellt worden, gilt die Gleichstellung ab der Feststellung.
(2) Facharbeiterinnen und Facharbeiter mit einem im Beitrittsgebiet erworbenen Facharbeiterzeugnis, das nach Artikel 37 des Einigungsvertrages und den Vorschriften hierzu
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