TV EntgO Bund |
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Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes | |
Abschnitt II | Voraussetzungen in der Person |
§ 12 | Eingruppierung bei Nichterfüllung einer Vorbildungs- oder Ausbildungsvoraussetzung![]() |
(1) Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt,
(2) Ist in einem Tätigkeitsmerkmal
a) eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt und b) werden von ihm sonstige Beschäftigte,
sind Beschäftigte, die weder die Voraussetzung nach Buchstabe a noch die nach Buchstabe b erfüllen,
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Tätigkeitsmerkmale,
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht,
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