Gehaltde450x50.jpg

TVöD - Entgeltordnung Bund

   
 

Niederschriftserklärungen

   
 

 

Zu §§ des TV

1. zu § 3

1.1 Verhältnis der Teile IV bis VI zu Teil III der Entgeltordnung

1,2 Zur Bedeutung der Untergliederung der Teile III bis VI der Entgeltordnung

1.3 Eingruppierung bei Erfüllung eines Tätigkeitsmerkmals der Teile III, IV, V oder VI der Entgeltordnung

1.4 Eingruppierung nach Funktionsmerkmalen

1.5 Eingruppierung bei mehreren Arbeitsvorgängen

1.6 Tätigkeitsmerkmale mit Voraussetzungen in der Person in den Teilen III bis VI der Entgeltordnung

1.7 Hilfstätigkeiten

2. Zu § 3 Abs. 4:

3. Zu § 11 Satz 2:

zur Entgeltordnung

4. Allgemein

5. Zu Teil I  Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1:

6. Zu Teil III Abschnitt 3  - Ärzte:

7. Zu Teil III Abschnitt 17 - Gartenbau, Weinbau

8. Zu Teil III Abschnitt 21 - Gesundheitsberufen:

9. Zu Teil III Abschnitt 24 -  Informationstechnik, Entgeltgruppen 10 bis 13

10. Zu Teil III Abschnitt 32  - Meister

11. Zu Teil III Abschnitt 42  - Technische Assistentinnen und Assistenten:

12. Zu Teil IV Abschnitt 17  - Köche:

13. Zu Teil V Unterabschnitt 1.3  - Nautik, Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 2

14. Zu Teil V Unterabschnitt 2.2 - Schleusen an Binnenschifffahrtsstraßen
     Zu den Protokollerklärungen zu der EG 9a und EG 8 Fallgruppe 1

15. Zu Teil V Abschnitt 5 - Kontrolldienst beim Bundesamt für Güterverkehr

 

 

 

 

 

1. Zu § 3

 

1In der Entgeltordnung sind die bisher getrennten Regelwerke für die Eingrup-pierung von Angestellten sowie von Arbeiterinnen und Arbeitern in einer neu-en Struktur zusammengeführt. 2Die jeweiligen besonderen Tätigkeitsmerk-male sind in den Teilen III bis VI zusammengefasst, während die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung (Fallgruppen 1 des Teils I der An-lage 1a zum BAT) in Teil I und die Oberbegriffe des allgemeinen Teils des Lohngruppenverzeichnisses in Teil II abgebildet sind. 3Die bisherige Rege-lungsweise im Lohngruppenverzeichnis in Form von Oberbegriffen, Beispielen und „Ferner“-Merkmalen und ihr Verhältnis zueinander entfällt. 4§ 3 regelt die Geltung der einzelnen Teile der Entgeltordnung auf der Grundlage der Vor-bemerkung Nr. 1 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT. 5Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass es dadurch nicht zu Regelungslü-cken oder strukturellen Verschlechterungen für die ehemaligen Arbeiterinnen und Arbeiter kommen soll. 6Vor diesem Hintergrund sollen folgende Beispiels-fälle den Regelungsgehalt von § 3 verdeutlichen, wobei durch die Bildung von Beispielen mit ausschließlich auszuübenden Tätigkeiten in den Nummern 1, 2, 3, 4, 6 und 7 § 12 (Bund) Abs. 2 Satz 2 TVöD unberührt bleibt.

 

1.1 Verhältnis der Teile IV bis VI zu Teil III der Entgeltordnung

 

1Für die in den besonderen Tätigkeitsmerkmalen der Teile IV, V oder VI gere-gelten Tätigkeiten ist der jeweilige Teil abschließend. 2Soweit die Tätigkeit kei-nes der in dem jeweiligen Teil aufgeführten Tätigkeitsmerkmale erfüllt, sind die Teile IV, V und VI nicht abschließend. 3In diesem Fall ist zunächst zu prüfen, ob ein Tätigkeitsmerkmal des Teils III erfüllt ist. 4Erfüllt die Tätigkeit eines der Tätigkeitsmerkmale des Teils III, so gilt dieses.

Beispiel 1 (Botentätigkeit im Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur [BMVI])

1Einer Beschäftigten im Bereich des BMVI sind ausschließlich Botentätig-keiten übertragen worden. 2Zwar sind für die Eingruppierung dieser Be-schäftigten die im Teil V geregelten Tätigkeitsmerkmale für den Bereich des BMVI vorrangig zu prüfen (§ 3 Abs. 1 Sätze 2, 4 und 5). 3Da jedoch Teil V keine Tätigkeitsmerkmale für Botentätigkeiten enthält, ist als nächs-tes Teil III zu prüfen, obwohl es sich um eine Tätigkeit im Bereich des BMVI handelt. 4Im Teil III ist in Abschnitt 9 (Botinnen und Boten sowie Pförtnerinnen und Pförtner) in der Entgeltgruppe 3 das Tätigkeitsmerkmal „Botinnen und Boten“ vereinbart. 5Die Beschäftigte ist in Entgeltgruppe 3 eingruppiert.

 

1.2 Zur Bedeutung der Untergliederung der Teile III bis VI der Entgelt-ordnung

 

1Die weitere Untergliederung der Teile III bis VI in Abschnitte und Unterab-schnitte, welche aus Gründen der Übersichtlichkeit jeweils mit Überschriften versehen sind, hat nicht zur Folge, dass alle Beschäftigten, deren Tätigkeit im weitesten Sinne von einer Überschrift „erfasst“ ist, zwingend nach den Tätig-keitsmerkmalen des entsprechenden Abschnitts oder Unterabschnitts ein-gruppiert sind. 2Vielmehr sind die Tätigkeitsmerkmale, die unter bestimmten Überschriften in einzelnen Abschnitten oder Unterabschnitten aufgeführt sind, nur für solche Tätigkeiten abschließend, die unter ein Tätigkeitsmerkmal des jeweiligen Abschnitts oder Unterabschnitts zu subsumieren sind.

Beispiel 2a (Tischlertätigkeit im Bereich Film-Bild-Ton des Bundesministe-riums der Verteidigung [BMVg])

1Ein Beschäftigter mit einer Berufsausbildung als Tischler ist innerhalb des Bereichs des BMVg im Bereich Film-Bild-Ton tätig. 2Ihm sind ausschließ-lich besonders hochwertige Tischlerarbeiten übertragen worden. 3Da Tischlertätigkeiten jedoch keines der im Teil IV Abschnitt 9 (Beschäftigte im Bereich Film-Bild-Ton) aufgeführten Tätigkeitmerkmale erfüllt, sind die Tätigkeitsmerkmale dieses Abschnitts für seine Tätigkeit nicht einschlägig. 4 Damit stellt sich die Frage nicht, ob die Tätigkeitsmerkmale des Teils IV Abschnitt 9 abschließend sind (§ 3 Abs. 1 Sätze 1, 4 und 5). 5Da die Tä-tigkeit auch keines der Tätigkeitsmerkmale des Teils III erfüllt und es sich um eine körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeit handelt, gelten die Tä-tigkeitsmerkmale des Teils II. 6Seine Tätigkeit erfüllt dort das Tätigkeits-merkmal der Entgeltgruppe 7 „Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die be-sonders hochwertige Arbeiten verrichten.“ 7Der Beschäftigte ist in Entgelt-gruppe 7 eingruppiert.

Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass eine Überschrift, die ei-nen Geltungsbereich (z. B. Beschäftigte einer bestimmten Behörde) benennt, Beschäftigte außerhalb dieses Geltungsbereichs von den unter der Überschrift genannten Tätigkeitsmerkmalen ausschließt.

Beispiel 2b (Internet- und Rundfunkauswertertätigkeit im Bundesministe-rium der Finanzen [BMF]) 1Ein Beschäftigter wertet im BMF Internet- und Rundfunkveröffentlichun-gen aus. 2Da der Beschäftigte nicht dem Presse- und Informationsamt der Bundesregierung angehört, gelten für ihn nicht die Tätigkeitsmerkmal des Abschnitts 26 des Teils III. 3Für den Beschäftigten gelten vielmehr die Tä-tigkeitsmerkmale des Teils I.

 

1.3 Eingruppierung bei Erfüllung eines Tätigkeitsmerkmals der Teile III, IV, V oder VI der Entgeltordnung

 

1Erfüllt die Tätigkeit einer oder eines Beschäftigten ein Tätigkeitsmerkmal der Teile III, IV, V oder VI, so gilt dieses Tätigkeitsmerkmal. 2Selbst wenn diese Tätigkeit ein Tätigkeitsmerkmal einer höheren Entgeltgruppe in Teil I oder II erfüllen würde, ist eine Anwendung der Tätigkeitsmerkmale der Teile I oder II

- 339 -

und damit eine höhere Eingruppierung ausgeschlossen (§ 3 Abs. 1 Sätze 4 und 5 und Abs. 2 Satz 2).

Beispiel 3 (Diesellokführertätigkeiten)

1Einer Beschäftigten im Bereich des BMVg ist ausschließlich die Tätigkeit als Diesellokführerin einer Diesellokomotive mit 300 kW übertragen wor-den. 2Die Beschäftigte erfüllt mit ihrer Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 6 in Teil IV Abschnitt 5 „Diesellokführerinnen und Diesellok-führer, die Diesellokomotiven über 257 kW (349 PS) führen“. 3Das Tätig-keitsmerkmal ist maßgeblich. 4Die Tätigkeitsmerkmale der Teile I, II und III finden keine Anwendung. 5Selbst wenn sich bei Anwendung eines der Tä-tigkeitsmerkmale der Teile I, II oder III eine niedrigere oder höhere Ein-gruppierung ergäbe, bleibt es bei der Eingruppierung in Entgeltgruppe 6 nach Teil IV Abschnitt 5 (§ 3 Abs. 1 Satz 4 und 5).

 

1.4 Eingruppierung nach Funktionsmerkmalen

 

Für die Eingruppierung nach einem Funktionsmerkmal kommt es nicht auf die Bezeichnung der Tätigkeit oder Funktion der oder des Beschäftigten an, son-dern auf die auszuübende Tätigkeit (§ 12 [Bund] Abs. 2 TVöD).

Beispiel 4 (Hausmeistertätigkeiten)

a. 1Einem Beschäftigten sind ausschließlich Hausmeistertätigkeiten übertragen worden. 2Er verfügt über eine einschlägige dreijährige Berufsausbildung. 3Der Beschäftigte erfüllt mit seiner Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 5 in Teil III Abschnitt 23 „Hausmeisterinnen und Hausmeister“ und ist entsprechend eingrup-piert. 4Die Tätigkeitsmerkmale der Teile I und II gelten nicht (§ 3 Abs. 2).

b. 1Etwas anderes gilt, wenn der Beschäftigte zwar als Hausmeister bezeichnet wird, aber ausschließlich Tätigkeiten eines Facharbeiters (z. B. Elektroniker, Tischler) auszuüben hat. 2Für diese Tätigkeiten ist zunächst zu prüfen, ob ein Tätigkeitsmerkmal der Teile IV, V oder VI erfüllt ist. 3Ist das nicht der Fall, ist zu prüfen, ob ein Tätigkeitsmerk-mal des Teils III erfüllt ist. 4Ist das auch nicht der Fall, gelten die Tä-tigkeitsmerkmale des Teils II, weil die Tätigkeit eines Facharbeiters körperlich/handwerklich geprägt ist. 5Der Beschäftigte ist – wenn er über eine entsprechende Berufsausbildung verfügt oder eine verwal-tungseigene Prüfung (§ 13) bestanden hat – je nach Anforderung der Tätigkeit in Entgeltgruppe 5, 6 oder 7 eingruppiert.

c. 1Wird ein Beschäftigter zwar als Hausmeister bezeichnet, hat aber ausschließlich Anlagen der Gebäude- und Betriebstechnik zu bedie-nen und instand zu halten, für deren Betrieb ein entsprechender Sachkundenachweis Voraussetzung ist, gelten für ihn nicht die Tä-tigkeitsmerkmale für Hausmeisterinnen und Hausmeister in Teil III Abschnitt 23, sondern die Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in der Instandhaltung und Bedienung von Gebäude- und Betriebstechnik in Teil III Abschnitt 19. 2Er ist bei Erfüllung der nach diesen Tätigkeits-

- 340 -

merkmalen geforderten Voraussetzungen in der Person je nach An-forderung der Tätigkeit in Entgeltgruppe 6, 7, 8 oder 9a eingruppiert.

 

1.5 Eingruppierung bei mehreren Arbeitsvorgängen

 

Besteht die auszuübende Tätigkeit aus mehreren Arbeitsvorgängen, erfolgt die Prüfung der Geltung von Tätigkeitsmerkmalen der einzelnen Teile der Ent-geltordnung für jeden Arbeitsvorgang gesondert (Protokollerklärung zu § 3).

Beispiel 5 (Registratur-, Bürosachbearbeitungs- und Pförtnertätigkeiten im Bundesministerium des Innern [BMI])

Die Registraturtätigkeiten einer Beschäftigten nehmen 40 Prozent der Tä-tigkeit ein, die Bürosachbearbeitungstätigkeiten 30 Prozent und die Pfört-nertätigkeiten ebenfalls 30 Prozent:

Arbeitsvorgang 1 Registraturtätigkeiten

1Da im Teil VI (Tätigkeiten im Bereich des BMI) keine Tätigkeitsmerkmale für Registraturtätigkeiten vereinbart sind, finden die Tätigkeitsmerkmale in Teil III Abschnitt 36 (Registraturen) Anwendung. 2Die Tätigkeitsmerkmale der Teile II und I finden keine Anwendung (§ 3 Abs. 2 Satz 2).

Arbeitsvorgang 2 Bürosachbearbeitungstätigkeiten

1Weder im Teil VI noch im Teil III sind Tätigkeitsmerkmale für Bürosach-bearbeitungstätigkeiten vereinbart. 2Es handelt sich auch nicht um körper-lich/handwerklich geprägte Tätigkeiten (Teil II). 3Da im Teil I Tätigkeits-merkmale für den Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außen-dienst vereinbart sind, gelten für diese Tätigkeiten der Beschäftigten die Tätigkeitsmerkmale des Teils I (§ 3 Abs. 4 Satz 1 und 2).

Arbeitsvorgang 3 Pförtnertätigkeiten

1Da im Teil VI keine Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte mit Pförtnertätig-keiten vereinbart sind, finden die Tätigkeitsmerkmale in Teil III Abschnitt 9 (Botinnen und Boten sowie Pförtnerinnen und Pförtner) Anwendung. 2Die Tätigkeitsmerkmale der Teile II und I finden keine Anwendung (§ 3 Abs. 2 Satz 2).

 

1.6 Tätigkeitsmerkmale mit Voraussetzungen in der Person in den Teilen III bis VI der Entgeltordnung

 

1Ist einer oder einem Beschäftigten eine Tätigkeit übertragen worden, die un-ter ein Tätigkeitsmerkmal der Teile III, IV, V oder VI zu subsumieren ist, das eine Voraussetzung in der Person enthält (§ 6), die die bzw. der Beschäftigte nicht erfüllt, finden dennoch die Tätigkeitsmerkmale des jeweiligen Teils und Abschnitts bzw. Unterabschnitts Anwendung, weil diese für die darin geregel-ten Tätigkeiten abschließend sind. 2Die Tätigkeitsmerkmale der Teile I und II gelten nicht. 3Die oder der Beschäftigte ist eine Entgeltgruppe niedriger ein-gruppiert, als sich nach dem Tätigkeitsmerkmal ergeben würde (§ 12).

- 341 -

Beispiel 6 (Bibliotheksdienst)

1Einem Beschäftigen ist ausschließlich die Tätigkeit eines Beschäftigten mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit im Bibliotheksdienst übertragen worden. 2Der Beschäftigte ver-fügt aber nicht über die geforderte einschlägige Hochschulbildung und er-füllt auch nicht die Voraussetzungen des „sonstigen Beschäftigten“. 3Dies führt aber nicht dazu, dass deswegen die Tätigkeitsmerkmale für den Bi-bliotheksdienst keine Anwendung finden würden. 4Da die Tätigkeit das Tä-tigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9b des Teils III Abschnitt 2 (Beschäftig-te in Archiven, Bibliotheken, Büchereien, Museen und anderen wissen-schaftlichen Anstalten) erfüllt, sind die Tätigkeitsmerkmale dieses Ab-schnitts für ihn abschließend. 5Denn nach § 3 kommt es nur darauf an, dass die Tätigkeit des Beschäftigten ein Tätigkeitsmerkmal erfüllt. 6Der Beschäftigte ist mangels Erfüllung der geforderten Voraussetzungen in der Person gemäß § 12 Abs. 2 eine Entgeltgruppe niedriger und somit in der Entgeltgruppe 9a eingruppiert. 7Die Tätigkeitsmerkmale der Teile I und II gelten nicht (§ 3 Abs. 2). 8Selbst wenn die Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 des Teils I erfüllen würde (gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen ohne das Er-fordernis einer abgeschlossenen einschlägigen Hochschulbildung), bliebe es bei der Eingruppierung in Entgeltgruppe 9a nach Teil III Abschnitt 2 (§ 3 Abs. 2 Satz 2).

 

1.7 Hilfstätigkeiten

 

1Sind in einem Abschnitt oder Unterabschnitt der Teile III, IV, V oder VI nur Tä-tigkeitsmerkmale für Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit vereinbart (in der Regel in Entgeltgruppe 5 und hö-heren Entgeltgruppen), finden diese Tätigkeitsmerkmale für Tätigkeiten, die diese Anforderungen nicht erfüllen, keine Anwendung. 2Es finden die Tätig-keitsmerkmale der Entgeltgruppe 1 bis 4 der Teile I oder II Anwendung.

Beispiel 7a (Zeichner)

1Einer Beschäftigten ist ausschließlich eine zeichnerische Tätigkeit über-tragen worden, bei der es sich nicht um eine der Ausbildung als Bau-zeichnerin oder als technische Systemplanerin entsprechende Tätigkeit handelt. 2Die Tätigkeit erfüllt damit keines der Tätigkeitsmerkmale des Teils III Abschnitt 7 (Bauzeichnerinnen und Bauzeichner sowie technische Systemplanerinnen und Systemplaner). 3Der Abschnitt ist daher für diese Fälle auch nicht „abschließend“. 4Vielmehr ist die Geltung der Tätigkeits-merkmale der Teile I und II eröffnet, weil die Voraussetzungen von § 3 Abs. 2 Satz 1 nicht vorliegen. 5Die Beschäftigte ist - je nachdem, wie die übertragene Tätigkeit im Einzelnen ausgestaltet ist - nach den Tätigkeits-merkmalen des Teils I in Entgeltgruppe 1, 2, 3 oder 4 eingruppiert, wenn es sich bei der auszuübenden Tätigkeit nicht um eine körper-lich/handwerklich geprägte Tätigkeit handelt und wenn ihre Tätigkeit einen unmittelbaren Bezug zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Ver-waltungsdienststelle, -behörde oder -institution hat (§ 3 Abs. 4 Satz 2).

- 342 -

Beispiel 7b (Bedienung und Instandhaltung von Gebäude- und Betriebs-technik)

1Einem Beschäftigten, der über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, ist ausschließlich das Ablesen von Zählerständen von Anlagen der Gebäude- und Betriebstechnik im Sinne der Vorbemerkung Nr. 1 zum Teil III Abschnitt 19 (Beschäftigte in der Instandhaltung und Bedienung von Gebäude und Betriebstechnik) übertragen worden. 2Da der Beschäf-tigte durch das Ablesen von Zählerständen nicht Anlagen der Gebäude- und Betriebstechnik bedient und instand hält, erfüllt die ihm übertragene Tätigkeit keines der in Teil III Abschnitt 19 aufgeführten Tätigkeitsmerkma-le. 3Damit gelten für seine Tätigkeit nicht die besonderen Tätigkeitsmerk-male des Teils III Abschnitt 19. 4Vielmehr ist die Geltung der Tätigkeits-merkmale der Teile I und II eröffnet, weil die Voraussetzungen von § 3 Abs. 2 Satz 1 nicht vorliegen. 5Der Beschäftigte ist - je nachdem wie die übertragene Tätigkeit im Einzelnen ausgestaltet ist - nach den Tätigkeits-merkmalen des Teils II in Entgeltgruppe 1, 2 oder 3 eingruppiert, wenn es sich bei der auszuübenden Tätigkeit um eine körperlich/handwerklich ge-prägte Tätigkeit handelt.

 

2. Zu § 3 Abs. 4:

 

Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass die allgemeinen Tätigkeits-merkmale für den Verwaltungsdienst (Teil I der Entgeltordnung) eine Auffang-funktion in dem gleichen Umfang besitzen wie – bestätigt durch die ständige Rechtsprechung des BAG – die ersten Fallgruppen des Allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT.

 

3. Zu § 11 Satz 2:

 

Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass die Abschlussprüfungen, die nach Teil II Abschnitt L Unterabschnitte III, IV, X und XI der Anlage 1a zum BAT in den Tätigkeitsmerkmalen für Laboranten, Zeichner, Fotografen und Fo-tolaboranten als „Abschlussprüfung“ anerkannt waren, als entsprechende frü-here Ausbildungsberufe gelten und damit auch in der Zukunft als „abgeschlos-sene Berufsausbildung“ anerkannt sind.

 

4. Zur Anlage 1 (Entgeltordnung):

 

a) 1In einzelnen Abschnitten des bisherigen Rechts unterschiedlich gefasste Tätigkeitsmerkmale, insbesondere Tätigkeitsmerkmale mit "sonstigen Be-schäftigten" und tätigkeitsbezogenen Heraushebungen, werden in der Entgeltordnung in einem nunmehr einheitlichen Aufbau aufgeführt. 2Die Tarifvertragsparteien sind sich darin einig, dass durch diese Vereinheitli-chung keine materiellen Änderungen beabsichtigt sind.

b) 1In der Entgeltordnung werden aufeinander aufbauende Tätigkeitsmerk-male

- 343 -

aa) in den Entgeltgruppen 2 bis 9a einheitlich nach der im Lohngruppen-verzeichnis und der mehrheitlich in den unteren Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT verwendeten Form und

bb) in den Entgeltgruppen 9b bis 15 einheitlich nach der mehrheitlich in den oberen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT verwende-ten Form

formuliert. 2Die Tarifvertragsparteien sind sich darin einig, dass nur durch die Art dieser Vereinheitlichung keine materiellen Änderungen beabsichtigt sind.

Beispiel :

Anstatt der in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1b des Teils I der Anlage 1a zum BAT verwendeten Formulierung „(…), deren Tätigkeit sich da-durch aus (…) heraushebt, dass sie mindestens zu einem Viertel gründli-che Fachkenntnisse erfordert.“, wird in Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 2 des Teils I der Entgeltordnung formuliert: „(…), deren Tätigkeit mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert.“.

 

5. Zu Teil I der Entgeltordnung, Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1:

 

1Die Tarifvertragsparteien haben sich in der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 des Teils I auf das neue Heraushebungsmerkmal „schwierige Tätigkeiten“ ver-ständigt. 2Im Hinblick auf die Neustrukturierung der Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltgruppen 3 und 4 des Teils I waren sie sich darüber einig, dass die bis-her unter das Heraushebungsmerkmal „schwierigere Tätigkeiten“ (Vergü-tungsgruppe VIII Fallgruppe 1a des Teils I der Anlage 1a zum BAT und Bei-spielkatalog hierzu) fallenden Tätigkeiten in Abhängigkeit ihrer jeweiligen kon-kreten Anforderungen der Entgeltgruppe 3 oder der Entgeltgruppe 4 zugeord-net werden sollen.

3Unter Bezugnahme auf den o. g. Beispielkatalog werden die Tätigkeiten „Mit-wirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach An-leitung“, „Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben“, „Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge - auch ohne Anleitung -“ der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. 4Die Tätigkeiten „Führung von Karteien oder elektronischen Dateien, die nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordnet sind oder deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt“ werden der Entgeltgrup-pe 4 zugeordnet.

 

6. Zu Teil III Abschnitt 3 der Entgeltordnung - Tätigkeitsmerkmale für Ärztinnen und Ärzte:

 

Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass sie bei nicht unwesentlichen Änderungen im Bereich der Ärztinnen und Ärzte im Gesundheitswesen Ge-spräche über die fachlich-inhaltliche Anpassung der Entgeltordnung führen werden.

 

7. Zu Teil III Abschnitt 17 der Entgeltordnung - Tätigkeitsmerkmale für gar-tenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte:

 

Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass staatlich geprüfte Technikerin-nen und Techniker der Fachrichtung Weinbau und Kellerwirtschaft nach den Tätigkeitsmerkmalen des Teils III Abschnitt 41 (staatlich geprüfte Technikerin-nen und Techniker) eingruppiert sind.

 

8. Zu Teil III Abschnitt 21 der Entgeltordnung - Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in Gesundheitsberufen:

 

Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass sie über berufsbildungsrechtli-che Entwicklungen im Bereich der Gesundheitsberufe Gespräche führen wer-den.

 

9. Zu den Entgeltgruppen 10 bis 13 des Teils III Abschnitt 24 der Entgeltordnung - Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in der Informationstechnik

 

Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass Beschäftigte, die bis zum 31. Dezember 2013 die Voraussetzungen der Protokollnotizen Nrn. 1 Buch-staben a zu Teil II Abschnitt B Unterabschnitte I, II, III oder VI der Anlage 1a zum BAT erfüllt haben, den Beschäftigten mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung (z. B. in der Fachrichtung Informatik) gleichgestellt sind.

 

10. Zu Teil III Abschnitt 32 der Entgeltordnung - Tätigkeitsmerkmale für geprüfte Meisterinnen und Meister sowie Meisterinnen und Meister mit abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung:

 

1Der Bund beabsichtigt zukünftig Meistertätigkeiten nur noch Beschäftigten zu übertragen, die die in den Tätigkeitsmerkmalen des Teil III Abschnitt 32 gefor-derten Voraussetzungen in der Person erfüllen. 2Tätigkeiten im Sinne der bis-herigen Tätigkeitsmerkmale für Maschinenmeister beabsichtigt er nicht mehr zu übertragen.

 

11. Zu Teil III Abschnitt 42 der Entgeltordnung - Tätigkeitsmerkmale für Technische Assistentinnen und Assistenten:

 

1Die Tarifvertragsparteien halten eine Neuvereinbarung der Vorbemerkung Nr. 4 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT für entbehrlich. 2Es besteht Einvernehmen, dass – wie bisher – unter „technischen Assistentinnen und technischen Assistenten mit staatlicher Anerkennung“ diejenigen Perso-nen zu verstehen sind, die nach dem Berufsordnungsrecht berechtigt sind, diese Berufsbezeichnung zu führen.

 

12. Zu Teil IV Abschnitt 17 der Entgeltordnung - Tätigkeitsmerkmale für Kö-chinnen und Köche:

 

Es besteht Einvernehmen zwischen den Tarifvertragsparteien, dass Tätigkei-ten von Küchenmeistern (nach Lohngruppe 8 Fallgruppe 16 und Lohngruppe 5 Fallgruppe 5.13 des Sonderverzeichnisses 2a des Lohngruppenverzeichnis-ses des Bundes) Tätigkeiten für geprüfte Meisterinnen und Meister des Teils III Abschnitt 32 entsprechen.

 

13. Zu Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 2 des Teils V Unterabschnitt 1.3 der Ent-geltordnung - Beschäftigte an Land im nautischen Bereich

 

Es besteht Einvernehmen zwischen den Tarifvertragsparteien, dass die nauti-schen Beschäftigten ohne nautisches Befähigungszeugnis, die am 31. Mai 1993 in den Verkehrszentralen in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben und am 1. Januar 2014 noch in diesem Arbeitsverhältnis stehen, für die Dauer dieser Tätigkeit wie nautische Beschäftigte mit nationalem nautischen Befähi-gungszeugnis behandelt werden.

 

14. Zu den Protokollerklärungen zu der Entgeltgruppe 9a und der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1 des Teils V Unterabschnitt 2.2 der Entgelt-ordnung - Beschäftigte an Schleusen an Binnenschifffahrtsstraßen

 

Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass der Umbau von Einzel-schleusen an Wasserstraßen der Klasse IV zu Leitzentralen bis zum 31. De-zember 2022 abgeschlossen sein wird. Falls dieser Umbau bis zum 31. De-zember 2022 nicht abgeschlossen sein sollte, werden die Tarifvertragspartei-en Gespräche über Lösungsmöglichkeiten führen.

 

15. Zu Teil V Abschnitt 5 der Entgeltordnung - Beschäftigte im Kontrolldienst beim Bundesamt für Güterverkehr

 

1Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, zeitnah Verhand-lungen aufzunehmen, wenn Dienstposten für sogenannte Einheitskontrolleu-rinnen und Einheitskontrolleure eingerichtet werden sollen und die organisato-rischen und technischen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

2Es besteht ferner Einvernehmen, dass die Übertragung von Tätigkeiten der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1 oder Entgeltgruppe 9a erst erfolgt, wenn die formalen (z. B. haushaltsrechtlichen) und technischen (z. B. Um- bzw. Nach-rüstung der Kontrollfahrzeuge) Voraussetzungen hierfür vorliegen.

 

 

 

1392988417

   
 

Counter

Datenschutz