TVöD - Entgeltordnung Bund |
|
Teil V | Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur |
6. |
Beschäftigte im Wetterfachdienst beim Deutschen Wetterdienst |
Entgeltgruppen 12 11 9a 8 P | |
Entgeltgruppe 12
1. Leiterinnen und Leiter einer Luftfahrtberatungszentrale. 5-06-00-12-01 2. Leiterinnen und Leiter einer Regionalen Messnetzgruppe. 5-06-00-12-02
Entgeltgruppe 11
5-06-00-11-01
5-06-00-11-02
Entgeltgruppe 9a
1. Leiterinnen und Leiter von Wetterwarten mit anerkannter wetterfachlicher Ausbildung.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 1.) (Hierzu Protokollerklärung) 5-06-00-9a-01 2. Beschäftigte
denen die Betriebsaufsicht über Organisationseinheiten übertragen ist.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 1.) (Hierzu Protokollerklärung) 5-06-00-9a-02
Entgeltgruppe 8
1. Bürosachbearbeiterinnen und -sachbearbeiter (Hierzu Protokollerklärung) 5-06-00-08-01 2. Wetterbeobachterinnen und -beobachter (Hierzu Protokollerklärung) 5-06-00-08-02
Protokollerklärung Eine wetterfachliche Ausbildung ist anzuerkennen,
1392988417 |
|