TVöD - Entgeltordnung Bund |
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Teil V | Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur |
4. |
Beschäftigte beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie |
4.2 | Beschäftigte an Land im nautischen Dienst |
Entgeltgruppen 15 14 13 12 11 10 9a | |
Entgeltgruppe 15
Beschäftigte der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1,
deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung 5-04-02-15-01
Entgeltgruppe 14
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung 5-04-02-14-01 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel 5-04-02-14-02
Entgeltgruppe 13
1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung, 5-04-02-13-01 2. Leiterinnen und Leiter einer Organisationseinheit
denen mindestens drei Beschäftigte dieses Unterabschnitts mit internationa-lem nautischen oder internationalem technischen Befähigungszeugnis ständig unterstellt sind. 5-04-02-13-02 3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel 5-04-02-13-03
Entgeltgruppe 12
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1
mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder Spezialaufgaben 5-04-02-12-01 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1
mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 heraushebt. 5-04-02-12-02 3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 3 heraushebt, 5-04-02-12-03
Entgeltgruppe 11
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10,
deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt. 5-04-02-11-01 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel 5-04-02-11-02 3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt, 5-04-02-11-03 4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt, 5-04-02-11-04
Entgeltgruppe 10
Technische Beschäftigte mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung, 5-04-02-10-01
Entgeltgruppe 9a
Beschäftigte 5-04-02-9a-01
1392988417 |
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