TVöD - Entgeltordnung Bund |
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Teil V | Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur |
1 |
Beschäftigte bei der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung - Küstenbereich |
1.3 | Beschäftigte an Land im nautischen Dienst |
Entgeltgruppen 15 14 13 12 11 10 9a 8 7 6 | |
Vorbemerkung Dieser Unterabschnitt gilt auch für Beschäftigte an Land im nautischen Bereich
Entgeltgruppe 15
Beschäftigte der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1,
deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung 5-01-03-15-01
Entgeltgruppe 14
5-01-03-14-04
Entgeltgruppe 13
5-01-03-13-02
Entgeltgruppe 12
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1
mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung,
5-01-03-12-01 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1
mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 heraushebt. 5-01-03-12-02
5-01-03-12-04
Entgeltgruppe 11
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen 5-01-03-11-01 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen 5-01-03-11-02 3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 2 5-01-03-11-03
Entgeltgruppe 10
5-01-03-10-02
Entgeltgruppe 9a
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 7,
deren Tätigkeit selbständige Leistungen erfordert. 5-01-03-9a-01
5-01-03-9a-03
Entgeltgruppe 8
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 7,
deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert. 5-01-03-08-01 2. Nautische Beschäftigte mit nationalem nautischen Befähigungszeugnis
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 1.) 5-01-03-08-02 3. Hafenmeisterinnen und -meister mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis. 5-01-03-08-03
Entgeltgruppe 7
Nautische Beschäftigte mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis 5-01-03-07-01
Entgeltgruppe 6
1. Nautische Beschäftigte mit nationalem nautischen Befähigungszeugnis und entsprechender Tätigkeit.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 1.) 5-01-03-06-01 2. Hafenaufseherinnen und -aufseher mit nationalem nautischen Befähigungszeugnis. 5-01-03-06-02
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