Vorbemerkungen
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Dieser Unterabschnitt gilt für Besatzungen von Schiffen und schwimmenden Geräten auf Wasserstraßen,
die unter die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) fallen.
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Der Begriff Schiffsführerinnen und Schiffsführer umfasst auch Bootsführerinnen und Bootsführer.
Entgeltgruppe 12
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Schiffsführerinnen und Schiffsführer
mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung,
durch die ein internationales nautisches Befähigungszeugnis erworben wird,
auf einem Gewässerschutzschiff.
5-01-01-12-01
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Geräteführerinnen und Geräteführer
mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung,
durch die ein internationales nautisches Befähigungszeugnis erworben wird,
auf einem Laderaumsaugbagger.
5-01-01-12-02

Entgeltgruppe 11
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Schiffsführerinnen und Schiffsführer
mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung,
durch die ein internationales nautisches Befähigungszeugnis erworben wird,
und entsprechender Tätigkeit.
5-01-01-11-01
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Leiterinnen und Leiter der Maschinenanlage
mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung,
durch die ein internationales schiffsmaschinentechnisches Befähigungszeugnis erworben wird,
und entsprechender Tätigkeit.
5-01-01-11-02

Entgeltgruppe 10
Schiffsführerinnen und Schiffsführer
mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis
und Zusatzqualifikation zur Seevermessungstechnikerin oder zum Seevermessungstechniker
und entsprechender Tätigkeit.
5-01-01-10-01

Entgeltgruppe 9b
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Schiffsführerinnen und Schiffsführer
mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis und entsprechender Tätigkeit.
5-01-01-9b-01
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Geräteführerinnen und Geräteführer
mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis und entsprechender Tätigkeit.
5-01-01-9b-02
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Steuerleute
mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis und entsprechender Tätigkeit
auf einem Gewässerschutzschiff oder auf einem Laderaumsaugbagger.
5-01-01-9b-03
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Steuerleute
mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis
und Zusatzqualifikation zur Seevermessungstechnikerin oder zum Seevermessungstechniker
und entsprechender Tätigkeit.
5-01-01-9b-04
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Leiterinnen und Leiter der Maschinenanlage
mit internationalem schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnis
und entsprechender Tätigkeit.
5-01-01-9b-05
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Maschinistinnen und Maschinisten
mit internationalem schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnis
und entsprechender Tätigkeit
auf einem Gewässerschutzschiff oder auf einem Laderaumsaugbagger.
5-01-01-9b-06
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Staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker der Fachrichtung Elektronik
sowie sonstige Beschäftigte,
die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
als Operatorin oder als Operator auf einem Gewässerschutzschiff.
5-01-01-9b-07

Entgeltgruppe 9a
Schiffsführerinnen und Schiffsführer
mit nationalem nautischen Befähigungszeugnis
und Zusatzqualifikation zur Seevermessungstechnikerin oder zum Seevermessungstechniker
und entsprechender Tätigkeit.
5-01-01-9a-01

Entgeltgruppe 8
1. Schiffsführerinnen und Schiffsführer
mit nationalem nautischen Befähigungszeugnis.
5-01-01-08-01
2. Geräteführerinnen und Geräteführer
mit nationalem nautischen Befähigungszeugnis und entsprechender Tätigkeit.
5-01-01-08-02
3. Steuerleute
mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis und entsprechender Tätigkeit.
5-01-01-08-03
4. Maschinistinnen und Maschinisten
mit internationalem schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnis
zum technischen Wachoffizier und entsprechender Tätigkeit.
5-01-01-08-04
5. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1
mit Zusatzqualifikation zur Seevermessungstechnikerin oder zum Seevermessungstechniker
und entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
5-01-01-08-05
6. Steuerleute
mit nationalem nautischen Befähigungszeugnis und Zusatzqualifikation zur
Seevermessungstechnikerin oder zum Seevermessungstechniker und entsprechender Tätigkeit.
5-01-01-08-06
7. Bordhandwerkerinnen und Bordhandwerker
mit abgeschlossener Berufsausbildung im metalltechnischen Bereich,
die auf einem Laderaumsaugbagger selbständig besonders schwierige Arbeiten durchführen,
z. B. Fehlersuche, Schadensfeststellung und Instandsetzung von
baggertechnischen und hydrau-lischen Systemen.
5-01-01-08-07
8. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2,
die Spezialanlagen auf einem Gewässerschutzschiff
oder auf einem Laderaumsaugbagger warten, instand setzen und Fehler selbständig beseitigen.
5-01-01-08-08
9. Bootsleute
mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung,
denen mindestens zwei Beschäftigte dieses Unterabschnitts
mindestens der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 oder 2 unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
5-01-01-08-09
10. Rohrführerinnen und Rohrführer
mit nationalem nautischen Befähigungszeugnis auf einem Laderaumsaugbagger.
5-01-01-08-10
11. Fährschiffsführerinnen und Fährschiffsführer
mit nationalem nautischen Befähigungszeugnis auf dem Nord-Ostsee-Kanal.
5-01-01-08-11

Entgeltgruppe 7
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Steuerleute mit nationalem nautischen Befähigungszeugnis
5-01-01-07-01
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Geräteführerinnen und Geräteführer
mit schiffsmaschinentechnischem Befähigungszeugnis zum Schiffsmaschinisten
5-01-01-07-02
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Maschinistinnen und Maschinisten
mit schiffsmaschinentechnischem Befähigungszeugnis zum Schiffsmaschinisten.
5-01-01-07-03
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Fährmaschinistinnen und Fährmaschinisten
mit abgeschlossener Berufsausbildung im elektro- oder metalltechnischen Bereich
auf einer Schwebefähre.
5-01-01-07-04
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Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 oder 2,
die auf einem Laderaumsaugbagger schwierige Spezialarbeiten verrichten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
5-01-01-07-05
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Kranführerinnen und Kranführer
mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung
auf einem Gewässerschutzschiff oder einem Tonnenleger.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
5-01-01-07-06
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Erste Seezeichenmatrosinnen und -matrosen
mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung
auf einem Tonnenleger oder einem Gewässerschutzschiff.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
5-01-01-07-07
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Erste Matrosinnen und Matrosen
mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung
auf einem Laderaumsaugbagger.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
5-01-01-07-08
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Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2,
die Spezialanlagen warten, instand setzen und Fehler selbständig beseitigen.
5-01-01-07-09

Entgeltgruppe 6
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Kranführerinnen und Kranführer
sowie Erdbaugeräteführerinnen und Erdbaugeräteführer
mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung
auf Schiffen oder schwimmenden Geräten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
5-01-01-06-01
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 oder 2,
die zugleich als Köchin oder Koch eingesetzt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
5-01-01-06-02
3. Köchinnen und Köche
mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung.
5-01-01-06-03
4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 oder 2,
die hochwertige Arbeiten verrichten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 2)
5-01-01-06-04

Entgeltgruppe 5
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Beschäftigte
mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung
und entsprechender Tätigkeit
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
5-01-01-05-01
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Beschäftigte
mit abgeschlossener Berufsausbildung im elektro- oder metalltechnischen Bereich
und entsprechender Tätigkeit.
5-01-01-05-02
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Stewardessen und Stewards
mit abgeschlossener Berufsausbildung
als Restaurantfachkraft, Hotelfachkraft oder als Köchin oder Koch.
5-01-01-05-03

Entgeltgruppe 4
Beschäftigte
auf Schiffen oder schwimmenden Geräten.
5-01-01-04-01

Protokollerklärungen

Nr. 1
Einschlägige Berufsausbildungen sind z. B.
die Ausbildung als Schiffsmechanikerin und Schiffsmechaniker
oder die frühere Ausbildung als Matrosin und Matrose.

Nr. 2
Hochwertige Arbeiten sind z. B.
Tätigkeiten als Erste Matrosin oder Erster Matrose
oder im maschinentechnischen oder elektromechanischen Betrieb.
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