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TVöD - Entgeltordnung Bund

Teil V Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums
für Verkehr und digitale Infrastruktur
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Vormerkungen zu den Abschnitten 1 bis 4

   
 

 

Nr. 1
Für die Gültigkeit, die Gleichwertigkeit und den Umfang der nautischen und schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnisse wird zwischen folgenden Bereichen und Berufsgruppen unterschieden:

 

(1) Beschäftigte auf Schiffen und schwimmenden Geräten
     sowie an Land im Bereich der Seeschifffahrtsstraßen und See:

 

  1. Die Unterscheidung zwischen den internationalen und nationalen Befähigungszeugnissen
    richtet sich für die Beschäftigten auf den Schiffen und schwimmenden Geräten
    sowie an Land im Bereich der Seeschifffahrtsstraßen und See nach der
    Verordnung über die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und Schiffsoffizieren
    des nautischen und technischen Schiffsdienstes
    (Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung – SchOffzAusbV)
    in der jeweils geltenden Fassung.
     

  2. Beschäftigte auf Schiffen und schwimmenden Geräten,
    von denen ein nautisches oder schiffsmaschinentechnisches Befähigungszeugnis verlangt wird,
    müssen über ein gültiges Befähigungszeugnis nach der SchOffzAusbV verfügen.
     

  3. Beschäftigte, die an Land eingesetzt werden
    und von denen ein nautisches oder schiffsmaschinentechnisches Befähigungszeugnis verlangt wird,
    müssen über ein Befähigungszeugnis nach der SchOffzAusbV verfügen,
    dessen Gültigkeit mindestens einmal vorgelegen haben muss.
     

  4. Die Gleichwertigkeit der Befähigungszeugnisse,
    die vor dem 1. Februar 2002 ausgestellt worden sind,
    zu den in Buchstaben b und c geforderten Befähigungszeugnissen ergibt sich wie folgt:

 

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(2) 1Beschäftigte auf Schiffen und schwimmenden Geräten
sowie an Land im Bereich der Binnenschifffahrtsstraßen (Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel und Donau
sowie diejenigen Bundeswasserstraßen, auf denen die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gilt):
2Die Zuordnung der entsprechenden nautischen Befähigungszeugnisse
richtet sich für die Beschäftigten auf Schiffen und schwimmenden Geräten
sowie an Land im Bereich der Binnenschifffahrtsstraßen
nach der Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschifffahrt
(Binnenschifferpatentverordnung – BinSchPatentV) in der jeweils geltenden Fassung
und im Bereich des Rheins nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein
(Schiffspersonalverordnung-Rhein – RheinSchPersV) in der jeweils geltenden Fassung.

 

3Hierbei wird zwischen einem Befähigungszeugnis ohne Einschränkungen
(Großes Patent nach RheinSchPersV und Schifferpatent A oder B nach BinSchPatentV) und einem Befähigungszeugnis mit Einschränkungen entsprechend der RheinSchPersV und der BinSchPatentV unterschieden.
4Nachweise über erforderliche Streckenkunde bleiben davon unberührt.

 

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Nr. 2
Für Beschäftigte auf Schiffen und schwimmenden Geräten,
die sowohl im Küsten- als auch im Binnenbereich eingesetzt sind (z. B. auf dem Nord-Ostsee-Kanal),
findet je nach Anforderung an das Befähigungszeugnis entweder Unterabschnitt 1.1 (Küstenbereich)
oder Unterabschnitt 2.1 (Binnenbereich) Anwendung.

 

 

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Nr. 3

Die Zuordnung der Wasserfahrzeugtypen richtet sich nach der Verwaltungsvorschrift
der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes - Objektkatalog (ObKat) VV-WSV 1102
in der Fassung vom 31. Januar 2005.

 

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