TVöD - Entgeltordnung Bund |
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Teil IV | Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung |
25. |
Beschäftigte im Pflegedienst |
25.6 |
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen und -helfer sowie Pflegehelferinnen und -helfer |
Entgeltgruppen KR 9a 8a 7a 4a 3a P | |
Entgeltgruppe KR 9a
1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger
mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung für den Operationsdienst bzw. für den Anästhesiedienst,
die im Operationsdienst als Operationskrankenpflegerinnen oder -pfleger oder als Anästhesiekrankenpflegerinnen oder -pfleger tätig sind.
(Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 4-25-06-9a-01 2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger
(Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4)
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3) 4-25-06-9a-02
Entgeltgruppe KR 8a
1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,
(keine Stufe 1)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) 4-25-06-8a-01 2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger
mit erfolgreich abgeschlossener Fortbildung in der Krankenhaushygiene
die stationsübergreifend und verantwortlich eingesetzt sind.
(keine Stufe 1) 4-25-06-8a-02
Entgeltgruppe KR 7a
1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger mit entsprechender Tätigkeit
(keine Stufe 1) 4-25-06-7a-01 2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,
(keine Stufe 1) 4-25-06-7a-02 3. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,
(keine Stufe 1) 4-25-06-7a-03 4. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger mit entsprechender Tätigkeit. 4-25-06-7a-04
Entgeltgruppe KR 4a
1. Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen und -helfer mit entsprechender Tätigkeit
a) im Anästhesiedienst,
b) in Dialyseeinheiten,
c) in mindestens zwei Teilgebieten der Endoskopie,
d) in Einheiten für Intensivmedizin,
e) an der Herz-Lungen-Maschine,
f) im Operationsdienst oder
g) in fachärztlichen Untersuchungsstellen oder Notaufnahmen/Rettungsstellen.
(keine Stufe 1)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) 4-25-06-4a-01 2. Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen und -helfer mit entsprechender Tätigkeit. 4-25-06-4a-02
Entgeltgruppe KR 3a
Pflegehelferinnen und -helfer mit entsprechender Tätigkeit. 4-25-06-3a-01
Protokollerklärungen
Nr. 1 zu mindestens je 45 Unterrichtsminuten theoretischer und praktischer Unterricht bei Vollzeitausbildung innerhalb eines Jahres und bei berufsbegleitender Ausbildung innerhalb von zwei Jahren vermittelt werden.
Nr. 2 wenn sie durch einen mindestens einjährigen Lehrgang oder in mindestens zwei Jahren berufsbegleitend vermittelt wird.
Nr. 3 1Einheiten für Intensivmedizin sind Stationen für Intensivbehandlung und In-tensivüberwachung. 2Dazu gehören auch Wachstationen, die für Intensivbehandlung und Intensivüberwachung eingerichtet sind.
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