TVöD - Entgeltordnung Bund |
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Teil IV | Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung |
25. |
Beschäftigte im Pflegedienst |
25.3 | Lehrkräfte für Gesundheits- und Krankenpflege |
Entgeltgruppen KR 11a 10a 9d 9c 9b P | |
Entgeltgruppe KR 11a
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger
mit erfolgreich abgeschlossener mindestens einjähriger Fachausbildung
mit durchschnittlich mindestens 160 Lehrgangsteilnehmerinnen oder -teilnehmern tätig sind.
(Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4)
(Hierzu Protokollerklärung) 4-25-03-11a01
Entgeltgruppe KR 10a
1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger
mit erfolgreich abgeschlossener mindestens einjähriger Fachausbildung
die als Leitende Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen
(Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 3 Jahren in Stufe 4)
(Hierzu Protokollerklärung) 4-25-03-10a01 2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger
mit erfolgreich abgeschlossener mindestens einjähriger Fachausbildung
die als Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe
durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Leitenden Lehrkräften bestellt sind.
(Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 3 Jahren in Stufe 4)
(Hierzu Protokollerklärung) 4-25-03-10a02
Entgeltgruppe KR 9d
1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger
mit erfolgreich abgeschlossener mindestens einjähriger Fachausbildung
die als Lehrkräfte an Fortbildungsstätten für Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, Lehrkräfte in der Gesundheits- und Krankenpflege
(Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 2 Jahren in Stufe 4) 4-25-03-9d-01 2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger
mit erfolgreich abgeschlossener mindestens einjähriger Fachausbildung
die als Leitende Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen
(Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 2 Jahren in Stufe 4)
(Hierzu Protokollerklärung) 4-25-03-9d-02 3. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger
mit erfolgreich abgeschlossener mindestens einjähriger Fachausbildung
die als Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen
durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen oder Vertreter
(Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 2 Jahren in Stufe 4) 4-25-03-9d-03
Entgeltgruppe KR 9c
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger
mit erfolgreich abgeschlossener mindestens einjähriger Fachausbildung
die als Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe tätig sind.
(Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4) 4-25-03-9c-01
Entgeltgruppe KR 9b
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger
die als Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe tätig sind.
(Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4) 4-25-03-9b-01
Protokollerklärungen Leitende Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe
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