TVöD - Entgeltordnung Bund |
|
Teil IV | Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung |
25. |
Beschäftigte im Pflegedienst |
25.2 | Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger als Bereichs- oder stationsleiterinnen oder -leiter |
Entgeltgruppen KR 11b 11a 10a 9d 9c 9b 8a P | |
Vorbemerkung Wenn in den Funktionsbereichen außer Pflegepersonen auch sonstige Beschäftigte unterstellt sind,
Entgeltgruppe KR 11b
Entgeltgruppe KR 11a
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,
denen durch ausdrückliche Anordnung mehrere Stationen oder abgegrenzte Funktionsbereiche (Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4) 4-25-02-11a01
Entgeltgruppe KR 10a
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,
denen durch ausdrückliche Anordnung mehrere Stationen oder abgegrenzte Funktionsbereiche (Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 3 Jahren in Stufe 4) 4-25-02-10a01
Entgeltgruppe KR 9d
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,
denen durch ausdrückliche Anordnung mehrere Stationen oder abgegrenzte Funktionsbereiche (Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 2 Jahren in Stufe 4) 4-25-02-9d-01
Entgeltgruppe KR 9c
1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,
denen durch ausdrückliche Anordnung mehrere Stationen oder abgegrenzte Funktionsbereiche (Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4) 4-25-02-9d-01 2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger
als Stationsleiterinnen oder -leiter, (Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4)
(Hierzu Protokollerklärung) 4-25-02-9d-02
Entgeltgruppe KR 9b
1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,
denen durch ausdrückliche Anordnung mehrere Stationen oder abgegrenzte Funktionsbereiche (Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4) 4-25-02-9b-01 2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger als Stationsleiterinnen oder -leiter,
denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens fünf Pflegepersonen stän-dig unterstellt sind. (Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4) (Hierzu Protokollerklärung) 4-25-02-9b-02 3. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,
die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen oder Vertreter (Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4) (Hierzu Protokollerklärung) 4-25-02-9b-03
Entgeltgruppe KR 8a
1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,
die durch ausdrückliche Anordnung als Stationsleiterinnen oder -leiter bestellt sind.
(keine Stufe 1) (Hierzu Protokollerklärung) 4-25-02-8a-01 2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,
die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen oder Vertreter
denen durch ausdrückliche Anordnung (keine Stufe 1) (Hierzu Protokollerklärung) 4-25-02-8a-02
Protokollerklärung 1Unter Stationsleiterinnen und -leitern sind Pflegepersonen zu verstehen,
1392988417 |
|