TVöD - Entgeltordnung Bund |
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Teil IV | Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung |
21. |
Maschinistinnen und Maschinisten an besonderen Anlagen |
Entgeltgruppen 8 7 | |
Entgeltgruppe 8
Maschinistinnen und Maschinisten
in Kraftwerken in Luftraumüberwachungseinrichtungen. 4-21-00-08-01
Entgeltgruppe 7
1. Maschinistinnen und Maschinisten mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung
in kombinierten Versorgungsanlagen. 4-21-00-07-01 2. Maschinistinnen und Maschinisten mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung
an Stromerzeugungsanlagen mit mindestens insgesamt 588 kW (800 PS). 4-21-00-07-02
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