TVöD - Entgeltordnung Bund |
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Teil IV | Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung |
19. |
Kranführerinnen und Kranführer sowie Anschlägerinnen und Anschläger |
Entgeltgruppen 8 7 6 5 4 3 | |
Entgeltgruppe 8
1 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 auf Kränen ab 80 t Tragkraft. 4-19-00-08-01 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 auf Schwimmkränen ab 80 t Tragfähigkeit. 4-19-00-08-02
Entgeltgruppe 7
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 4-19-00-07-01 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 auf Schwimmkränen. 4-19-00-07-02
Entgeltgruppe 6
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1,
die Geräte führen, für deren Bedienung und Unterhaltung ein amtlich aner-kanntes oder vergleichbares Befähigungszeugnis erforderlich ist. 4-19-00-06-01 2. Führerinnen und Führer von Portaldrehwippkränen oder Verladebrücken. 4-19-00-06-02 3. Anschlägerinnen und Anschläger auf Schwimmkränen. 4-19-00-06-03
Entgeltgruppe 5
1. Kranführerinnen und Kranführer mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung. 4-19-00-05-01 2. Anschlägerinnen und Anschläger an Portaldrehwippkränen, Verladebrücken 4-19-00-05-02
Entgeltgruppe 4
Anschlägerinnen und Anschläger an Portaldrehwippkränen, Verladebrücken 4-19-00-04-01
Entgeltgruppe 3
Kranführerinnen und Kranführer. 4-19-00-03-01
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