Entgeltgruppe 8
Fahrerinnen und Fahrer von Hebefahrzeugen mit mindestens 40 t Tragfähigkeit.
4-06-00-08-01
Entgeltgruppe 6
1. Fahrerinnen und Fahrer von Panzern.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
4-06-00-06-01
2. Fahrerinnen und Fahrer von Feldumschlaggerät für Container.
4-06-00-06-02
3. Fahrerinnen und Fahrer von Hebefahrzeugen mit mindestens 10 t Tragfähigkeit.
4-06-00-06-03
-
Fahrerinnen und Fahrer von Schwerlasttransportern mit mehr als 40 t Tragfähigkeit,
die auch die Zusatzgeräte dieser Fahrzeuge bedienen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
4-06-00-06-04
-
Fahrerinnen und Fahrer solcher Spezialfahrzeuge,
die in der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1, 2, 3 oder 4 ausdrücklich erwähnt sind,
wenn sie als Einfahrerinnen oder Einfahrer oder beim Unterweisen tätig sind,
sowie Fahrerinnen und Fahrer bei Erprobungsaufgaben für Kraftfahrzeuge
in den Wehrtechnischen Dienststellen.
4-06-00-06-05

Entgeltgruppe 5
-
Fahrerinnen und Fahrer von überschweren Kraftfahrzeugen, Baugeräten
oder sonstigen Spezialfahrzeugen
(z. B.
Lastkraftwagen – ggf. mit Anhänger – mit mehr als 5 t Tragfähigkeit,
Sattelschleppern,
Röntgenschirmbildfahrzeugen,
Planierraupen,
Straßenhobeln,
Baggern,
Schwenkladern,
von zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Gabelstaplern mit einer Hubkraft ab 5 t
oder von Spezialfahrzeugen der Bundeswehrfeuerwehr).
4-06-00-05-01
-
Fahrerinnen und Fahrer von Kraftomnibussen oder Mannschaftstransportwagen
mit jeweils mindestens 14 Fahrgastsitzplätzen
sowie von geländegängigen Mannschaftstransportwagen.
4-06-00-05-02
3. Fahrerinnen und Fahrer von Krankentransportwagen.
4-06-00-05-03
-
Fahrerinnen und Fahrer von sondergeschützten (voll gepanzerten) Kraftfahrzeugen
für die Dauer dieser Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
4-06-00-05-04
-
-
Fahrerinnen und Fahrer von zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Mehrzweckfahrzeugen
(Unimog und vergleichbare Fahrzeuge)
bei regelmäßiger Verwendung verschiedener Anbaugeräte.
4-06-00-05-05
-
Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1,
die im ständigen Wechsel
und zu mindestens einem Viertel auch in der Fallgruppe 1 aufgeführte Spezialfahrzeuge fahren.
4-06-00-05-06

Entgeltgruppe 4
1. Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer.
4-06-00-04-01
-
Fahrerinnen und Fahrer von Gabelstaplern,
die nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassen sind, mit einer Hubkraft
a) ab 2 t oder
b) ab 1 t im Verpflegungsamt der Bundeswehr,
in der Bekleidungswirtschaft für die Bundeswehr
einschließlich der von der Bundeswehr beauftragten Bekleidungseinrichtungen
(mit den Aufgaben der ehemaligen Wehrbereichsbekleidungsämter),
Depots oder ähnlichen Versorgungseinrichtungen.
4-06-00-04-02
3. Fahrerinnen und Fahrer von Elektrofahrzeugen, Gabelstaplern oder Mehrachsschleppern,
wenn die Fahrzeuge zum öffentlichen Verkehr zugelassen sind.
4-06-00-04-03

Entgeltgruppe 3
1. Wagenpflegerinnen und -pfleger.
4-06-00-03-01
2. Beschäftigte, die motorgetriebene Gartenbau- und Landmaschinen
(mit Ausnahme von einfachen Rasenmähern) führen.
4-06-00-03-02
3. Fahrerinnen und Fahrer, die landwirtschaftliche Einachsschlepper bedienen,
für die ein Führerschein erforderlich ist.
4-06-00-03-03
4. Fahrerinnen und Fahrer von nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Gabelstaplern
oder Lagerhausschleppern.
4-06-00-03-04

Protokollerklärungen

Nr. 1
Hierunter fallen auch Fahrerinnen und Fahrer von Bergepanzern, Brückenlegepanzern
oder Fahrerinnen und Fahrer von Panzern bei Erprobungsaufgaben.

Nr. 2
Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt auch,
wenn das Fahrzeug von zwei Fahrerinnen oder Fahrern einer Besatzung abwechselnd gefahren wird.

Nr. 3
Abweichend von § 17 Abs. 5 Satz 2 TVöD wird bei Höhergruppierungen in diese Entgeltgruppe
die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit auf die Stufenlaufzeit angerechnet.

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