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TVöD - Entgeltordnung Bund

Teil IV Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung
3.

Beschäftigte im Bereich des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik
und Nutzung der Bundeswehr

3.2 Beschäftigte in der Preisverhandlung und in der Preisprüfung
Entgeltgruppen   11   10    9b     P

 

Entgeltgruppe 11

 

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1,

 

deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 heraushebt,
dass sie

 

  1. über vorkalkulatorisch ermittelte Preise mit Klein- und Mittelbetrieben oder
     

  2. mit Großbetrieben

    aa) über einfache vorkalkulatorisch ermittelte Preise oder

    bb) über nachkalkulatorisch ermittelte Preise
     

selbständig verhandeln.

 

     (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

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2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 2,

 

deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 2 heraushebt,
dass sie besonders schwierig und verantwortungsvoll ist.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

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Entgeltgruppe 10

 

  1. Preisverhandlerinnen und -verhandler mit gründlichen und umfassenden Fachkenntnissen
    des industriellen Rechnungswesens, die

    a) schwierige Preiskalkulationen und schwierige Prüfungsberichte auswerten oder

    b) über nachkalkulatorisch ermittelte Preise mit Klein- und Mittelbetrieben
       oder über Marktpreise selbständig verhandeln.

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 4)

4-03-02-10-01

  1. Preisprüferinnen und -prüfer mit gründlichen und umfassenden Fachkenntnis-sen des industriellen Rechnungswesens, die
     
    a) schwierige Preiskalkulationen oder einfache Preiskalkulationen
       mit tiefer Gliederung der Kostenrechnung prüfen oder
     
    b) größere Teilprüfungsaufgaben innerhalb einer Prüfungsgruppe selbständig durchführen.

    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

  4-03-02-10-02 

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Entgeltgruppe 9b

 

  1. Preisverhandlerinnen und -verhandler mit gründlichen und umfassenden Fachkenntnissen der industriellen Kostenrechnung, die
     
    a) Preiskalkulationen oder Prüfungsberichte auswerten oder
     
    b) bei der Vereinbarung von Marktpreisen oder nachkalkulatorisch ermittelten Preisen
       mit Klein- und Mittelbetrieben mitwirken.
     
    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

4-03-02-9b-01 

  1. Preisprüferinnen und -prüfer mit gründlichen und umfassenden Fachkenntnissen
    der industriellen Kostenrechnung, die
      
    a) Preiskalkulationen ohne tiefe Gliederung der Kostenrechnung
        anhand schlüssiger Unterlagen der Betriebsabrechnung prüfen oder
     
    b) Teilprüfungsaufgaben innerhalb einer Prüfungsgruppe durchführen.

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Protokollerklärungen

 

 

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Nr. 1
Nachkalkulatorisch ermittelte Preise sind Selbstkostenerstattungspreise nach § 7 der Verordnung Preisrecht 30/53.

 

 

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Nr. 2
Kleinbetriebe sind Betriebe mit bis zu 100 Beschäftigten,
Mittelbetriebe sind Betriebe mit mehr als 100 bis 500 Beschäftigten.

 

 

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Nr. 3

Besonders schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten liegen z. B. vor,
wenn – ggf. unter Hinzuziehung technischer Kostenprüferinnen oder -prüfer –
Nachkalkulationen ohne Begrenzung der Auftragswerte und Fertigungszeiten
oder finanziell bedeutsame Vorkalkulationen erheblicher Schwierigkeitsgrade überprüft
oder schwierige Teilprüfungsaufgaben innerhalb einer Prüfungsgruppe selbständig durchgeführt werden.

 

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Nr. 4

Schwierige Preiskalkulationen oder schwierige Prüfungsberichte liegen vor,
wenn kalkulatorische Kostenbereiche, z. B. Fertigungswagnisse, kalkulatorische Abschreibungen,
kalkulatorischer Unternehmerlohn, beurteilt werden müssen.

 

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Nr. 5

Schwierige Preiskalkulationen liegen z. B. vor,
wenn sie einen komplexen Aufbau oder Nebenkalkulationen aufweisen.

 


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