Entgeltgruppe 11
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 heraushebt,
dass sie
-
über vorkalkulatorisch ermittelte Preise mit Klein- und Mittelbetrieben oder
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mit Großbetrieben
aa) über einfache vorkalkulatorisch ermittelte Preise oder
bb) über nachkalkulatorisch ermittelte Preise
selbständig verhandeln.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
4-03-02-11-01
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 2,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 2 heraushebt,
dass sie besonders schwierig und verantwortungsvoll ist.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
4-03-02-11-02

Entgeltgruppe 10
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Preisverhandlerinnen und -verhandler mit gründlichen und umfassenden Fachkenntnissen
des industriellen Rechnungswesens, die
a) schwierige Preiskalkulationen und schwierige Prüfungsberichte auswerten oder
b) über nachkalkulatorisch ermittelte Preise mit Klein- und Mittelbetrieben
oder über Marktpreise selbständig verhandeln.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 4)
4-03-02-10-01
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Preisprüferinnen und -prüfer mit gründlichen und umfassenden Fachkenntnis-sen des industriellen Rechnungswesens, die
a) schwierige Preiskalkulationen oder einfache Preiskalkulationen
mit tiefer Gliederung der Kostenrechnung prüfen oder
b) größere Teilprüfungsaufgaben innerhalb einer Prüfungsgruppe selbständig durchführen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
4-03-02-10-02

Entgeltgruppe 9b
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Preisverhandlerinnen und -verhandler mit gründlichen und umfassenden Fachkenntnissen der industriellen Kostenrechnung, die
a) Preiskalkulationen oder Prüfungsberichte auswerten oder
b) bei der Vereinbarung von Marktpreisen oder nachkalkulatorisch ermittelten Preisen
mit Klein- und Mittelbetrieben mitwirken.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
4-03-02-9b-01
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Preisprüferinnen und -prüfer mit gründlichen und umfassenden Fachkenntnissen
der industriellen Kostenrechnung, die
a) Preiskalkulationen ohne tiefe Gliederung der Kostenrechnung
anhand schlüssiger Unterlagen der Betriebsabrechnung prüfen oder
b) Teilprüfungsaufgaben innerhalb einer Prüfungsgruppe durchführen.
4-03-02-9b-02

Protokollerklärungen

Nr. 1
Nachkalkulatorisch ermittelte Preise sind Selbstkostenerstattungspreise nach § 7 der Verordnung Preisrecht 30/53.

Nr. 2
Kleinbetriebe sind Betriebe mit bis zu 100 Beschäftigten,
Mittelbetriebe sind Betriebe mit mehr als 100 bis 500 Beschäftigten.

Nr. 3
Besonders schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten liegen z. B. vor,
wenn – ggf. unter Hinzuziehung technischer Kostenprüferinnen oder -prüfer –
Nachkalkulationen ohne Begrenzung der Auftragswerte und Fertigungszeiten
oder finanziell bedeutsame Vorkalkulationen erheblicher Schwierigkeitsgrade überprüft
oder schwierige Teilprüfungsaufgaben innerhalb einer Prüfungsgruppe selbständig durchgeführt werden.

Nr. 4
Schwierige Preiskalkulationen oder schwierige Prüfungsberichte liegen vor,
wenn kalkulatorische Kostenbereiche, z. B. Fertigungswagnisse, kalkulatorische Abschreibungen,
kalkulatorischer Unternehmerlohn, beurteilt werden müssen.

Nr. 5
Schwierige Preiskalkulationen liegen z. B. vor,
wenn sie einen komplexen Aufbau oder Nebenkalkulationen aufweisen.

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