Vorbemerkung
Den Vermessungstechnikerinnen und -technikern mit abgeschlossener Berufsausbildung
sind die nach der hessischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für kulturbautechnische Angestellte der Wasserwirtschaftsverwaltung vom 21. Januar 1958
(Staats-Anzeiger für das Land Hessen S. 134) ausgebildeten
Kulturbautechnikerinnen und -techniker mit verwaltungseigener Lehrabschlussprüfung gleichgestellt.
Entgeltgruppe 9a
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1,
die schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Protokollerklärung)
3-45-00-9a-01

Entgeltgruppe 8
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1,
die mindestens zu einem Drittel schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Protokollerklärung)
3-45-00-08-01

Entgeltgruppe 7
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1,
die mindestens zu einem Viertel schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Protokollerklärung)
3-45-00-07-01

Entgeltgruppe 6
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1,
deren Tätigkeit besondere Leistungen erfordert.
3-45-00-06-01
-
Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung
und mit verwaltungseigener Prüfung zur Messgehilfin oder zum Messgehilfen
und entsprechender Tätigkeit
3-45-00-06-02

Entgeltgruppe 5
-
Vermessungstechnikerinnen und -techniker
sowie Geomatikerinnen und Geomatiker
mit abgeschlossener Berufsausbildung
und entsprechender Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte,
die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
3-45-00-05-01
-
Messgehilfinnen und -gehilfen mit verwaltungseigener Prüfung
und entsprechender Tätigkeit.
3-45-00-05-02

Entgeltgruppe 4
Beschäftigte der Entgeltgruppe 3,
die auch Dienstfahrzeuge führen.
3-45-00-04-01

Entgeltgruppe 3
Messgehilfinnen und -gehilfen.
3-45-00-03-01

Protokollerklärungen
Schwierige Aufgaben sind z. B.:
-
schwierige Einmessungen von Nutzungs-, Schätzungs-, und Bodenwertgrenzen;
-
Gebäudeeinmessungen oder Lageplanvermessungen in bebauten Ortslagen,
wenn die Messung behindert ist, oder bei gleich schwierigen Verhältnissen;
-
einfachere Lagepasspunktbestimmungen;
-
Messungen in Sondergebieten (Bergbau, See, Gewässer etc.)
unter Einsatz spezieller Hard- oder Software;
-
Bearbeiten von schwierigeren Vermessungen im Innendienst
(wie Bau-, Sondervermessungen oder hydrographische Vermessungen oder
Bearbeiten von Fortführungsvermessungen bei einer größeren Zahl von Nachweisen);
-
in der Luftbildvermessung:
Vorbereiten der Kartenunterlagen für den Bildflug;
Passpunktbestimmung;
schwierige Einpassungen von Luftbildern in Grundrisse
unter gleichzeitiger topografischer Auswertung;
selbständige fotogrammetrische Auswertungen einfacher Art;
Entzerrungen einfacher Art;
-
schwierige Neuherstellung und Fortführung von Karten- oder Grundrissdaten
in Geoinformationssystemen
(z. B. in Altstadtgebieten, von schwierigen Straßen- und Wasserlaufvermessungen);
schwieriges Einpassen von Kartenteilen;
-
Generalisierung von Situation (ohne Ortsteile) und Gelände (Höhenlinien);
-
besonders schwierige Herstellung und Fortführung von Karten- oder Geodatenoriginalen
nach Entwurfsvorlagen – einschließlich Randbearbeitung und Ausführung von Korrekturen –
in der Kartografie;
-
besonders schwierige Montagen oder Übertragungen
in inhaltsreichen Karten- oder Geodatensystemen;
-
schwierige Übertragung und Generalisierung von Fachplanungen
für das Raumordnungskataster
(z. B. Neueintragung von Fachplanungen mit Maßstabsumstellung und Neudarstellung);
-
Nachweis und Führung von Nutzungsrechten, Lasten- und Beschränkungen,
rechtlichen Einschränkungen, Jagd- und Fischereirechten in Sonderkarten- und
Geoinformationssystemen.

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