TVöD - Entgeltordnung Bund |
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Teil III | Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen |
44. |
Tierpflegerinnen und -pfleger |
Entgeltgruppen 8 7 6 5 4 3 P | |
Entgeltgruppe 8
Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 1 oder 2
mit besonders verantwortlicher Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 3-44-00-08-01
Entgeltgruppe 7
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 oder 2,
die Tierversuche nach § 8 Tierschutzgesetz durchführen und überwachen. 3-44-00-07-01 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5,
die besonders hochwertige Arbeiten verrichten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 3-44-00-07-02
Entgeltgruppe 6
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5,
die die Versuchsnachbereitung nach § 7 Tierschutzgesetz 3-44-00-06-01 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5,
die hochwertige Arbeiten verrichten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) 3-44-00-06-02
Entgeltgruppe 5
Tierpflegerinnen und -pfleger mit abgeschlossener Berufsausbildung 3-44-00-05-01
Entgeltgruppe 4
Helferinnen und Helfer in der Tierpflege mit schwierigen Tätigkeiten. 3-44-00-04-01
Protokollerklärungen
Nr. 1
Nr. 2
Nr. 3 Hochwertige Arbeiten sind z. B.
1392988417 |
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