Gehaltde450x50.jpg

TVöD - Entgeltordnung Bund

Teil III Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
40.

Beschäftigte in der Steuerverwaltung

   
Entgeltgruppen   12   11   10    9b    9a    8     6     P

 

Vorbemerkung

1Nach diesem Abschnitt sind Beschäftigte bei der Zollverwaltung eingruppiert,
die nach § 18 des Finanzverwaltungsgesetzes bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer mitwirken.
2Dazu gehören nicht die Beschäftigten mit allgemeinen Verwaltungsaufgaben,
die Beschäftigten in den Kassen und Zahlstellen
sowie die Beschäftigten im Außendienst
mit Ausnahme der Steuerermittlerinnen und -ermittler sowie Fahndungshelferinnen und -helfer.

 

 

Entgeltgruppe 12

 

Leiterinnen und Leiter von Sachgebieten.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

3-40-00-12-01

Nachoben.png

 

Entgeltgruppe 11

 

Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1,

 

deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung
aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt.

3-40-00-11-01

Nachoben.png

 

Entgeltgruppe 10

 

Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1,

 

deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel
durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung
aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt.

3-40-00-10-01

Nachoben.png

 

Entgeltgruppe 9b

 

1. Beschäftigte der Fallgruppe 2,

 
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 2 heraushebt,
dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

3-40-00-9b-01

2. Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter

3-40-00-9b-02

Nachoben.png

 

Entgeltgruppe 9a

 

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
die einfachere Veranlagungen durchführen oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)

3-40-00-9a-01

Nachoben.png

 

Entgeltgruppe 8

 

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
die mindestens zu einem Drittel
einfachere Veranlagungen durchführen oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)

3-40-00-08-01

Nachoben.png

 

Entgeltgruppe 6

 

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
die mindestens zu einem Fünftel
einfachere Veranlagungen durchführen oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)

3-40-00-06-01

Nachoben.png

Protokollerklärungen

 

 

Nachoben.png

Nr. 1
Ist für die Tätigkeit einer Sachgebietsleiterin oder eines Sachgebietsleiters
eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erforderlich,
gilt § 3 Abs. 4 Satz 3.

 

 

Nachoben.png

Nr. 2
Einfachere Veranlagungen
sind z. B. Veranlagungen in der Kraftfahrzeugsteuerstelle
mit Ausnahme der Bearbeitung von Allgemeinsachen.

 

 

Nachoben.png

Nr. 3

Gleichwertige Tätigkeiten sind z. B.

 

a) die Bearbeitung von Stundungs- und Erlassanträgen,

 

b) die Festsetzung von Vorauszahlungen bei Neuaufnahme von Steuerpflichtigen,

 

c) die Bearbeitung von Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung.

 

Nachoben.png

 

 

1392988417

   
 

Counter

Datenschutz