TVöD - Entgeltordnung Bund |
|
Teil III | Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen |
24. |
Beschäftigte in der Informationstechnik |
Entgeltgruppen 13 12 11 10 9b 9a 8 7 6 P | |
Vorbemerkung 1Nach diesem Abschnitt sind Beschäftigte eingruppiert, Planung,
4Auch Tätigkeiten zur Sicherstellung der Informationssicherheit fallen unter die nachfolgenden Merkmale.
6Nicht unter diesen Abschnitt fallen Beschäftigte, die lediglich IT-Systeme anwenden oder Beschäftigte,
Entgeltgruppe 13
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1 heraushebt. 3-24-00-13-01 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10
mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiterin oder Leiter einer IT-Gruppe bestellt sind
a) zwei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 12 oder b) drei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 11
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. 3-24-00-13-02
Entgeltgruppe 12
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1
mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung 3-24-00-12-01 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1
mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel 3-24-00-12-02 3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10
mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung,
die durch ausdrückliche Anordnung als Leiterin oder Leiter einer IT-Gruppe bestellt sind
a) zwei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 11 oder
b) drei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 10
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. 3-24-00-12-03
Entgeltgruppe 11
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10,
deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 3-24-00-11-01 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 3-24-00-11-02
Entgeltgruppe 10
Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung 3-24-00-10-01
Entgeltgruppe 9b
Beschäftigte der Entgeltgruppe 9a,
deren Tätigkeit umfassende Fachkenntnisse erfordert. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 3-24-00-9b-01
Entgeltgruppe 9a
Beschäftigte der Entgeltgruppe 8,
deren Tätigkeit zusätzliche Fachkenntnisse erfordert. 3-24-00-9a-01
Entgeltgruppe 8
Beschäftigte der Entgeltgruppe 7,
deren Tätigkeit über die Standardfälle hinaus Gestaltungsspielraum erfordert. 3-24-00-08-01
Entgeltgruppe 7
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,
die ohne Anleitung tätig sind. 3-24-00-07-01
Entgeltgruppe 6
Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung 3-24-00-06-01
Protokollerklärungen
Nr. 1
Nr. 2
1392988417 |
|