TVöD - Entgeltordnung Bund |
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Teil III | Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen |
21. |
Beschäftigte in Gesundheitsberufen |
21.16 | Zahntechnikerinnen und -techniker |
Entgeltgruppen 10 9b 9a 8 6 P | |
Entgeltgruppe 10
Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1,
denen mindestens 16 Beschäftigte dieses Unterabschnitts 3-21-16-10-01
Entgeltgruppe 9b
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1 oder der Entgeltgruppe 6,
denen mindestens zwei Beschäftigte dieses Unterabschnitts 3-21-16-9b-01 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1 oder der Entgeltgruppe 6,
die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben 3-21-16-9b-02
Entgeltgruppe 9a
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1
mit Tätigkeiten, die Kenntnisse in der kieferchirurgischen Prothetik erfordern, 3-21-16-9a-01 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1,
denen an Universitätskliniken die handwerkliche Unterweisung 3-21-16-9a-02
Entgeltgruppe 8
1. Geprüfte Zahntechnikermeisterinnen und -meister mit entsprechender Tätigkeit. 3-21-16-08-01 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6
mit Tätigkeiten, die Kenntnisse in der kieferchirurgischen Prothetik erfordern, oder die Epithesen herstellen. 3-21-16-08-02 3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,
die schwierige Aufgaben erfüllen. (Hierzu Protokollerklärung) 3-21-16-08-03
Entgeltgruppe 6
Zahntechnikerinnen und -techniker mit entsprechender Tätigkeit. 3-21-16-06-01
Protokollerklärung Schwierige Aufgaben sind z. B. Tätigkeiten in der zahnärztlichen Keramik,
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