TVöD - Entgeltordnung Bund |
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Teil III | Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen |
21. |
Beschäftigte in Gesundheitsberufen |
21.13 | Physiotherapeutinnen und -therapeuten |
Entgeltgruppen 10 9b 9a 8 6 4 P | |
Entgeltgruppe 10
Leitende Physiotherapeutinnen und -therapeuten,
denen mindestens 16 Beschäftigte dieses Unterabschnitts
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 3-21-13-10-01
Entgeltgruppe 9b
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,
denen mindestens zwei Beschäftigte dieses Unterabschnitts 3-21-13-9b-01
Entgeltgruppe 9a
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,
die schwierige Aufgaben erfüllen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 3-21-13-9a-01
Entgeltgruppe 8
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,
die mindestens zu einem Viertel schwierige Aufgaben erfüllen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 3-21-13-08-01
Entgeltgruppe 6
Physiotherapeutinnen und -therapeuten mit entsprechender Tätigkeit. 3-21-13-06-01
Entgeltgruppe 4
Beschäftigte in der Tätigkeit von Physiotherapeutinnen und -therapeuten. 3-21-13-04-01
Protokollerklärungen
Nr. 1
Nr. 2 nach Lungen- oder Herzoperationen, in der Psychiatrie oder Geriatrie,
1392988417 |
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