TVöD - Entgeltordnung Bund |
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Teil III | Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen |
21. |
Beschäftigte in Gesundheitsberufen |
21.8 | Medizinische Fachangestellte und zahnmedizinische Fachangestellte |
Entgeltgruppen 8 6 5 3 P | |
Entgeltgruppe 8
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2,
denen mindestens zehn Beschäftigte 3-21-08-08-01
Entgeltgruppe 6
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1,
die schwierige Aufgaben erfüllen. (Hierzu Protokollerklärung) 3-21-08-06-01 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2,
denen mindestens fünf Beschäftigte 3-21-08-06-02
Entgeltgruppe 5
1. Medizinische Fachangestellte mit entsprechender Tätigkeit. 3-21-08-05-01 2. Zahnmedizinische Fachangestellte mit entsprechender Tätigkeit. 3-21-08-05-02
Entgeltgruppe 3
1. Beschäftigte in der Tätigkeit von medizinischen Fachangestellten. 3-21-08-03-01 2. Beschäftigte in der Tätigkeit von zahnmedizinischen Fachangestellten. 3-21-08-03-02
Protokollerklärung Schwierige Aufgaben sind z. B.
1392988417 |
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