TVöD - Entgeltordnung Bund |
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Teil III | Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen |
21. |
Beschäftigte in Gesundheitsberufen |
21.7 | Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister |
Entgeltgruppen 9a 8 6 4 3 P | |
Entgeltgruppe 9a
Beschäftigte der Entgeltgruppe 4,
denen mindestens acht Beschäftigte dieses Unterabschnitts 3-21-07-9a-01 Entgeltgruppe 8
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 4,
denen mindestens vier Beschäftigte dieses Unterabschnitts 3-21-07-08-01 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1,
die schwierige Aufgaben erfüllen. (Hierzu Protokollerklärung) 3-21-07-08-02
Entgeltgruppe 6
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 4,
denen mindestens zwei Beschäftigte dieses Unterabschnitts 3-21-07-06-01 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 4,
die schwierige Aufgaben erfüllen. (Hierzu Protokollerklärung) 3-21-07-06-02
Entgeltgruppe 4
Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister 3-21-07-04-01
Entgeltgruppe 3
Beschäftigte in der Tätigkeit von Masseurinnen und medizinischen Bademeisterinnen 3-21-07-03-01
Protokollerklärung Schwierige Aufgaben sind z. B.
1392988417 |
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