Gehaltde450x50.jpg

TVöD - Entgeltordnung Bund

Teil III Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
21.

Beschäftigte in Gesundheitsberufen

21.5 Lehrkräfte in Gesundheitsberufen
Entgeltgruppen    10    9b    9a    P

 

Entgeltgruppe 10

 

Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1

 

als Erste Lehrkräfte.

(Hierzu Protokollerklärung)

3-21-05-10-01

 

Entgeltgruppe 9b

 

  1. Audiologie-Assistentinnen und -Assistenten,
    Diätassistentinnen und -assistenten,
    Ergotherapeutinnen und -therapeuten,
    Logopädinnen und Logopäden,
    Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten,
    Orthoptistinnen und Orthoptisten,
    Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten,
    Physiotherapeutinnen und -therapeuten,

 

die als Lehrkräfte an entsprechenden Schulen eingesetzt sind.

3-21-05-9b-01

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9a

 

als Erste Lehrkräfte.

(Hierzu Protokollerklärung)

3-21-05-9b-02

Nachoben.png

 

Entgeltgruppe 9a

 

Masseurinnen und
medizinische Bademeisterinnen und
Masseure und
medizinische Bademeister sowie
Physiotherapeutinnen und -therapeuten,

 

die als Lehrkräfte an Schulen für
Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und
Masseure und medizinische Bademeister eingesetzt sind.

3-21-05-9a-01

Nachoben.png

 

Protokollerklärung

Erste Lehrkräfte sind Lehrkräfte, denen auch die Leitungsaufgaben der Schule
unter der Verantwortung der Leiterin oder des Leiters der Schule
durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind.

 

 Nachoben.png

 

 

1392988417

   
 

Counter

Datenschutz