Entgeltgruppe 13
Beschäftigte der Entgeltgruppe 12,
deren Tätigkeit sich durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)
3-17-00-13-01
Entgeltgruppe 12
Beschäftigte der Entgeltgruppe 11
mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 4)
3-17-00-12-01

Entgeltgruppe 11
Beschäftigte der Entgeltgruppe 10,
deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 5)
3-17-00-11-01

Entgeltgruppe 10
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 6)
3-17-00-10-01

Entgeltgruppe 9a
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 1,
deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 1 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 7 und 8)
3-17-00-9a-01
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 2,
deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 2 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 7 und 8)
3-17-00-9a-01

Entgeltgruppe 7
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1
mit Tätigkeiten, die vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Viertel selbständige Leistungen erfordern.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 7, 9 und 10)
3-17-00-07-01
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2,
deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Viertel selbständige Leistungen erfordert.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 7, 9 und 10)
3-17-00-07-02

Entgeltgruppe 6
-
Staatlich geprüfte Agrarbetriebswirtinnen und -wirte sowie Beschäftigte mit abgeschlossener gleichwertiger Ausbildung mit entsprechender Tätigkeit so-wie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 7)
3-17-00-06-01
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5,
die auf ihrem Fachgebiet in der technischen Beratung einfacherer Art
oder bei der Durchführung von Versuchen und sonstigen Arbeiten
mit entsprechendem Schwierigkeitsgrad tätig sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 7 und 11)
3-17-00-06-02

Entgeltgruppe 5
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen
mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 7)
3-17-00-05-01

Protokollerklärungen

Nr. 1
Als Fachrichtungen der gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnischen Beschäftigten
mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung gelten
Gartenbau,
Landbau,
Weinbau und
ländliche Hauswirtschaft
mit allen jeweiligen Fachgebieten und Untergebieten, z. B.:
In der Fachrichtung Gartenbau die Fachgebiete
Baumschulen,
Blumen- und Zierpflanzenbau,
Garten- und Landschaftsgestaltung,
Obst- und Gemüsebau,
Obst- und Gemüseverwertung,
Pflanzenschutz,
Samenbau u. a.
oder in der Fachrichtung Landbau die Fachgebiete:
Betriebswirtschaft,
Obstbau,
Pflanzenbau,
Pflanzenschutz,
Tierhaltung und -fütterung,
Tierzucht u. a.
mit den Untergebieten z. B. in der Betriebswirtschaft:
Arbeitswirtschaft,
Betriebsabrechnungswesen,
Kreditwesen,
Landesplanung,
Landtechnik,
Marktwirtschaft,
Raumordnung u. a.

Nr. 2
Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch Beschäftigte,
die am 31. Dezember 1990 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben,
das am 1. Januar 1991 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat,
und die vor dem 1. Januar 1991 die Abschlussprüfung einer sechssemestrigen höheren Fachschule abgelegt haben
oder die die Abschlussprüfung einer sechssemestrigen höheren Landfrauenschule abgelegt haben
und dieser Abschlussprüfung entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Nr. 3
Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 13 sind z. B.:
-
Entwickeln arbeitstechnischer Verfahren in der Produktion und in der Aufbereitung der Erzeugnisse;
-
Erarbeiten von Leitbildern für die Arbeitswirtschaft und für die Mechanisierung von Betrieben oder als Muster für die Bauausführung;
-
Beratung aufgrund eigener Auswertung von Arbeitstagebüchern für schwierige Betriebsumstellungen;
-
Fortbildung oder Spezialberatung von Beratungskräften
der Entgeltgruppen 9 bis 12 mehrerer Dienststellen
oder vergleichbarer Beratungskräfte außerhalb des öffentlichen Dienstes
oder selbständiges Ausarbeiten von Richtlinien für Einzelaufgaben dieser Beratungskräfte;
-
Ausarbeiten von Gutachten über Anträge für Förderungsmaßnahmen für schwierige umfassende Betriebsumstellungen;
-
Ausarbeiten von Vorschlägen für regionale Strukturprogramme aufgrund selbständiger Auswertung der Strukturdaten;
-
Selbständiges Bestimmen der optimalen Produktionsverfahren
der verschiedenen Produktionszweige im Einzelbetrieb;
-
Ausarbeiten von allgemeinen Grundsätzen und Tabellen
für die Bewertung von Wirtschaftsgütern (Werttaxen);
-
Ausarbeiten von landeskulturellen Plänen
und gutachtlichen landesplanerischen und raumordnerischen Stellungnahmen größeren Umfangs;
-
Spezialtätigkeit mit besonderer Bedeutung und besonderer Schwierigkeit
als Hilfskraft bei wissenschaftlichen Aufgaben;
-
Entwickeln von Leitbildern und Planungsgrundsätzen für Raum- und Einrichtungsprogramme,
die als Grundlage für übergebietliche Programme dienen;
-
Leitung größerer Sachgebiete (Ämter, Abteilungen, Abschnitte oder Referate)
in Gartenbauverwaltungen, wenn
mindestens vier Beschäftigte mit Tätigkeiten mindestens
der Entgeltgruppe 10 des Abschnitts 25 oder
der Entgeltgruppe 9b des Teils I und
mindestens drei Beschäftigte mit Tätigkeiten mindestens
der Entgeltgruppe 8 der Abschnitte 18 oder 41,
der Entgeltgruppe 6 des Teils I oder
der Entgeltgruppe 7 dieses Abschnitts
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind;
-
Ausarbeiten besonders schwieriger und umfangreicher Programme und Folgepläne
im Rahmen städtebaulicher und landschaftspflegerischer Planungen,
z. B. als Grundlage für Flächennutzungspläne und Bebauungspläne;
-
Selbständiges Planen und Leiten von Pflanzenschutzaktionen in Gebieten mit vielfältigen Kulturen unter schwierigen geografischen Bedingungen.

Nr. 4
Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 12 sind z. B.:
-
Entwickeln von besonderen Methoden für die praktische Durchführung von Versuchen;
-
Erproben neuer arbeitstechnischer Verfahren in der Produktion und in der Aufbereitung der Erzeugnisse;
-
Selbständige Beratung auf besonders schwierigen Gebieten, z. B.
Beratung in Umschuldungsfragen,
Beratung von Siedlungsträgern oder von Fertigbauherstellern
über den hauswirtschaftlichen Raumbedarf oder die Raumausstattung
(Einflussnahme auf die Entwicklung neuer Bautypen mit Variationsmöglichkeiten),
übergebietliche (Regierungsbezirk oder Kammerbereich) Spezialberatung;
-
Umfassende Planung und Beratung eines ländlichen Haushalts
aufgrund einer Haushaltsanalyse
(Stufenplan für mindestens zehn Jahre, geld- und arbeitswirtschaftliche Voranschläge);
-
Beratung aufgrund eigener Auswertung von Arbeitstagebüchern;
-
Beurteilen von Erfolgsrechnungen (Jahresabschlüssen) und
Analysieren von Ergebnissen der Betriebs- bzw. Haushaltsrechnungen
anhand von errechneten Kenndaten;
-
Erarbeiten von Arbeitsvoranschlägen;
-
Ausarbeiten von Vorschlägen für umfassende Förderungsmaßnahmen
zur Schwerpunktbildung im Einzelbetrieb
aufgrund eines Betriebsumstellungs- oder Entwicklungsplanes;
-
Selbständiges Auswerten von Strukturdaten;
-
Ausarbeiten von Vorschlägen für Strukturmaßnahmen,
z. B. Beurteilung der topografischen Verhältnisse, Vorschläge für Gehöftstandorte;
-
Ermitteln der Werte von Pflanzenbeständen und des Wertes des lebenden und toten Inventars
eines Gartenbau-, Landwirtschafts- oder Weinbaubetriebes;
-
Selbständiges Planen und Leiten von Pflanzenschutzaktionen;
-
Besonders schwierige Tätigkeiten als Hilfskraft bei wissenschaftlichen Aufgaben;
-
Ausarbeiten von Programmen und Folgeplänen
im Rahmen städtebaulicher oder landschaftspflegerischer Planungen,
z. B. als Grundlage für Flächennutzungspläne und Bebauungspläne;
-
Leitung des Abschnitts für Planungs- oder Neubau- oder Pflege- und Ordnungsmaßnahmen
im Grünflächenwesen oder in der Landschaftspflege, wenn der Abschnittsleitung
mindestens eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter
mit Tätigkeiten mindestens der Entgeltgruppe 9b des Teils I und
mindestens zwei Beschäftigte mit Tätigkeiten mindestens
der Entgeltgruppe 8 der Abschnitte 18 oder 41 oder
der Entgeltgruppe 6 des Teils I
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind;
-
Aufstellen oder Prüfen von Entwürfen besonders schwieriger Art
(z. B. für Bezirkssportanlagen, Ausstellungsparks)
einschließlich Massen- und Kostenberechnungen und von Verdingungsunterlagen,
deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung
oder künstlerische Begabung voraussetzt;
-
Selbständige Beratung im Pflanzenschutzdienst von Spezialbetrieben,
die eine betriebsbezogene Arbeitsplanung zur Durchführung des integrierten Pflanzenschutzes erfordert.

Nr. 5
Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 11 sind z. B.:
-
Selbständiges Planen und Auswerten von Versuchen und Wertprüfungen
mit besonderer Schwierigkeit, z. B. mit gleichzeitig mehreren Fragestellungen (Komplexversuche)
oder für landtechnische Verfahren der Innen- und Außenwirtschaft;
-
Durchführen von Versuchen und Wertprüfungen in größerem Ausmaß,
wenn der oder dem Beschäftigten mehrere gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte
mindestens in Tätigkeiten der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 1 oder 2
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind;
-
Feststellen der Wirkung von Pflanzenschutzmitteln für das
Julius-Kühn-Institut – Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen (JKI);
-
Selbständige Beratung in schwierigen Bereichen des Fachgebiets der Beschäftigten,
die besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt,
z. B. Ausarbeiten schwieriger Wirtschaftlichkeitsrechnungen
oder schwieriger Finanzierungspläne,
Ausarbeiten von Arbeitsvoranschlägen nach der vereinfachten Methode;
-
Selbständige Beratung über einfachere Gemeinschaftsmaßnahmen
im Rahmen der Verbesserung der Agrar-, Erzeugungs- oder Marktstruktur;
-
Beratung über Maßnahmen für den Fremdenverkehr als Betriebszweig auf dem Bauernhof;
-
Gruppenberatung durch schwierige Fachvorträge;
-
Durchführen von Erwachsenenfortbildungslehrgängen
über Rationalisierung im landwirtschaftlichen Haushalt;
-
Ausarbeiten von Vorschlägen zur Durchführung einzelner Maßnahmen
im Rahmen von Betriebsumstellungen;
-
Ausarbeiten von Vorschlägen für Baumaßnahmen,
z. B. zur Grundrissgestaltung (Raumzuordnung und Einrichtung)
für grundlegende technische Einrichtungen,
z. B. zentrale Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen
mit Berechnungen der notwendigen Nennheizleistungen,
der Wärmedämmung oder des Heizmaterialbedarfs;
-
Selbständige schwierige Erhebungen und Berechnungen für Teilaufgaben
bei der Vorplanung von Flurbereinigungen
oder sonstigen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur,
z. B. Feststellen der künftigen Acker-, Grünland- und Sonderkulturflächen
aufgrund der natürlichen Voraussetzungen, Feststellen von Grenzertragsböden;
-
Selbständiges Erarbeiten der betriebswirtschaftlichen Unterlagen für die Kalkulation von Produktionsverfahren;
-
Ermitteln der Werte von Wirtschaftserschwernissen bei Flächenverlusten;
-
Nachzuchtbeurteilungen für Zuchtwertschätzungen von Vatertieren,
z. B. Beurteilung von Jungtieren der Besamungsbullen;
-
Selbständiges Vorbereiten von Entscheidungen im Saatenanerkennungsverfahren
bei Vorstufen und Hybridsorten, bei denen verschiedene Zuchtkomponenten zu berücksichtigen sind;
-
Selbständige Planung und Organisation von Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen,
die sich auf das Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden erstrecken,
und das Überwachen ihrer Auswirkungen;
-
Herausgabe von Warnmeldungen im Pflanzenschutzdienst für den Beratungsbezirk
aufgrund eigener Feststellungen,
soweit das Ermitteln der biologischen Daten schwierige Methoden erfordert;
-
Tätigkeit als Hilfskraft bei wissenschaftlichen Aufgaben mit einem besonderen Maß von Verantwortlichkeit;
-
Aufstellen oder Prüfen von Entwürfen einschließlich Massen- und Kostenberechnungen
oder Verdingungsunterlagen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse
und besondere praktische Erfahrungen oder künstlerische Begabung voraussetzt;
-
Beaufsichtigen von Schätzerinnen oder Schätzern oder verantwortliches Schätzen
der Pflanzenbestände und des Inventarbestandes von Kleingartenanlagen
oder Kleinsiedlungen in schwierigen Fällen;
-
Örtliche Leitung schwieriger Gartenbau-, Landschaftsbau-, Obstbau-, Pflanzenbau-,
Pflanzenschutz- oder Weinbaumaßnahmen und deren Abrechnung;
-
Selbständige Beratung über die Bekämpfung von Schädlingen, Krankheiten und Schadpflanzen
im Pflanzenschutzdienst einschließlich der selbständigen Beratung
über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und -geräten für hochwertige Spezialkulturen.

Nr. 6
Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 10 sind z. B.:
-
Selbständiges Planen von Versuchen nach vorgegebener Aufgabenstellung
und Auswerten der Versuche nach variationsstatistischen Methoden;
-
Überwachen von mehreren gartenbau-, landwirtschafts- oder weinbautechnischen Beschäftigten
in Tätigkeiten der Entgeltgruppen 5 bis 8 bei der Durchführung von Versuchen;
-
Anlage und Auswertung von Wertprüfungen;
-
Selbständige produktionstechnische Beratung auf dem Fachgebiet der oder des Beschäftigten,
z. B. Ausarbeiten von Wirtschaftlichkeitsberechnungen,
schwierigen Einzelplänen und Geldvoranschlägen;
Beratung über einzelne Folgemaßnahmen nach Flurbereinigungen
und landkulturellen Maßnahmen oder nach Betriebsumstellungen;
-
Tierzuchttechnische Beratung, z. B. Auswahl weiblicher Zuchttiere im Einzelbetrieb;
-
Gruppenberatung durch schwierige Fachvorträge auf dem Gebiet der oder des Beschäftigten;
-
Beratung in der ländlichen Hauswirtschaft, insbesondere in der Haushaltsführung,
z. B. Ausarbeiten schwieriger Einzelpläne für Organisationspläne,
von Plänen für Haushaltseinrichtungen einschließlich technischer Anlagen,
Beratung über Vorratshaltung durch Gefrieren und Kühlen;
-
Selbständige Beratung in Gesundheits- und Ernährungsfragen;
-
Aufstellen und Prüfen von Entwürfen nicht nur einfacher Art
einschließlich Massen- und Kostenberechnungen
oder von Verdingungsunterlagen,
Bearbeiten der damit zusammenhängenden technischen Angelegenheiten
– auch im technischen Rechnungswesen;
-
Örtliche Leitung oder Mitwirken bei der Leitung von nicht nur einfachen Gartenbau-, Landschaftsbau-, Obstbau-, Pflanzenbau-, Pflanzenschutz- oder Weinbaumaßnahmen
und deren Abrechnung;
-
Mitwirken bei der Vorplanung von Flurbereinigungen
oder von sonstigen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur,
z. B. Erheben und Berechnen von Daten, Beurteilung des Ist-Zustandes;
-
Selbständiges Bearbeiten von Kreditfällen, die innerhalb der Beleihungsgrenze liegen,
bei landwirtschaftlichen Förderungsmaßnahmen;
-
Feststellen von betriebswirtschaftlichen Daten für die Kalkulation von Produktionsverfahren;
-
Mitwirken bei Strukturanalysen;
-
Ermitteln von Pachtpreisen für gartenbaulich, landwirtschaftlich oder weinbaulich genutzte Grundstücke;
-
Schätzen des Wertes von Pflanzenbeständen;
-
Selbständiges Vorbereiten von Entscheidungen für die Saatenanerkennung
oder für die Körung von Tieren oder für die Ankörung von Obstmuttergehölzen;
-
Selbständige Beratung über die Bekämpfung von Schädlingen, Krankheiten und Schadpflanzen
im Pflanzenschutzdienst einschließlich der selbständigen Beratung
über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und -geräten;
-
Herausgabe von Warndienstmeldungen im Pflanzenschutzdienst für den Beratungsbezirk
aufgrund eigener Feststellungen,
soweit das Ermitteln der biologischen Daten keine schwierigen Methoden erfordert;
-
Tätigkeit als Hilfskraft bei wissenschaftlichen Aufgaben;
-
Überwachung der Einhaltung von Vermarktungs- bzw. Qualitätsnormen
verschiedener ein- und auszuführender Produkte in den Fachgebieten
aa) Obst, Zitrus- und Südfrüchte, Gemüse, sonstige pflanzliche Erzeugnisse des Landbaus,
für die andere als EG- oder deutsche Handelsklassenvorschriften bestehen,
Kartoffeln sowie Schnittblumen und Blattwerk oder
bb) Vieh und Fleisch sowie Eier und Geflügel.

Nr. 7
1Als Fachrichtung der gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnischen Beschäftigten
mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung gelten
Gartenbau,
Landbau,
Weinbau,
ländliche Hauswirtschaft
mit den jeweiligen Fachgebieten und Untergebieten, z. B.:
In der Fachrichtung Gartenbau die Fachgebiete:
Baumschulen,
Blumen- und Zierpflanzenbau,
Landschaftsgärtnerei,
Obst- und Gemüsebau,
Obst- und Gemüseverwertung,
Pflanzenschutz,
Samenbau u. a.
oder in der Fachrichtung Landbau die Fachgebiete:
Obstbau,
Pflanzenbau,
Pflanzenschutz,
Tierhaltung und -fütterung,
Tierzucht u. a.
mit den Untergebieten z. B. in der Tierzucht:
Geflügelzucht,
Pferdezucht,
Rinderzucht,
Schafzucht,
Schweinezucht,
Ziegenzucht u. a.
2Der einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung steht eine einschlägige Gehilfenprüfung
mit durchlaufener einjähriger einschlägiger Fachschule gleich.

Nr. 8
Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 9a sind z. B.:
-
Durchführen und Auswerten schwieriger Versuche und Gegenüberstellen der Ergebnisse;
-
Überwachen der Leistungsprüfungen an Prüfstationen;
-
Durchführen von Versuchen zur Feststellung von Sorten, die zu Gefrierverfahren geeignet sind;
-
Produktionstechnische Beratung,
z. B. in Spezialbetriebszweigen beim Aufbau von Erzeugerringen,
Erzeugergemeinschaften oder Anbaugemeinschaften;
Ausarbeiten von Einzelplänen wie Anbauplänen, Düngungsplänen, Fruchtfolgeplänen,
Fütterungsplänen, Spritzplänen;
-
Mitwirken bei Gruppen- und Massenberatungen durch Fachvorträge;
-
Beratung bei der Planung von Gemeinschaftseinrichtungen für hauswirtschaftliche Zwecke;
-
Beratung bei der Einrichtung von einzelnen Wohn- und Wirtschaftsräumen;
-
Beratung in der Organisation der Vatertierhaltung;
-
Mitwirken bei Fachlehrgängen der landwirtschaftlichen Berufsausbildung und -fortbildung;
-
Selbständiges Durchführen von Feldbegehungen unter produktionstechnischen Gesichtspunkten;
-
Mitwirken bei Anerkennungsentscheidungen nach Feldbeständen bei der Saatenanerkennung;
-
Arbeitszeitfeststellungen in der ländlichen Hauswirtschaft;
-
Selbständige pflanzenbauliche Beurteilungen und Schätzungen,
z. B. Bonitierungen, Schadensfeststellungen oder Identifizierungen von Sorten.

Nr. 9
Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 7 sind z. B.:
-
Durchführen und Auswerten von einfachen Versuchen nach statistischen Methoden
und Gegenüberstellen der Ergebnisse;
-
Durchführen von landtechnischen Versuchen mit Datenermittlung,
z. B. Schlupf- und Zugwiderstandsmessungen, Feststellen von Ladeleistungen;
-
Durchführen von schwierigen Leistungsprüfungen,
z. B. Zugleistungsprüfungen bei Pferden einschließlich Auswerten der Messdiagramme,
Ultraschallmessungen bei Schweinen, Messungen am Schlachtkörper;
-
Einfache produktionstechnische oder verwertungstechnische Beratung
oder Absatzberatung auf dem Fachgebiet der oder des Beschäftigten;
-
Aufnehmen des Betriebszustandes und Prüfen der Betriebsverhältnisse
für die produktionstechnische Beratung;
-
Laufende Prüfung der Betriebsvorgänge einschließlich Erstellen der Betriebsberechnung;
-
Einfachere Produktionswertberechnungen;
-
Einfache Beratung in der Technik der ländlichen Hauswirtschaft;
-
Herstellen von Beratungs- und Anschauungsmaterial nach Weisung;
-
Mitwirken bei der landwirtschaftlichen Berufsausbildung und -fortbildung;
-
Mitwirken bei pflanzenbaulichen Beurteilungen und Schätzungen,
z. B. Bonitierungen, Schadensfeststellungen und Identifizierung von Sorten;
-
Sortenfeststellung und Güteprüfung nach äußeren Merkmalen bei der Saatgutverkehrskontrolle;
-
Handbonitierung von Qualitätsproben nach Bewertungsschlüsseln;
-
Durchführen von Qualitätsprüfungen;
-
Mitwirken bei amtlichen Überwachungen und Anerkennungen,
z. B. bei Saatgutanerkennungen oder Körungen;
-
Mitwirken beim Vollzug staatlicher Förderungsmaßnahmen;
-
Mitwirken bei der Erzeugungs- und Marktberichterstattung;
-
Ernteermittlungen;
-
Durchführen der Blattlauskontrolle in virusgefährdeten Kulturen.

Nr. 10
Die selbständigen Leistungen müssen sich auf die Tätigkeit,
die der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt, beziehen.

Nr. 11
1Technische Beratungen einfacherer Art
sind Empfehlungen und Hinweise in produktionstechnischen Fragen
nach allgemeinen Richtlinien und dazugehörige technische Berechnungen.
2Zur Durchführung von Versuchen und sonstigen Arbeiten mit entsprechendem Schwierigkeitsgrad
gehören z. B. folgende Tätigkeiten:
-
Feststellen von Produktionsvorgängen oder Entwicklungsabläufen
bei der Durchführung von einfacheren Versuchen aller Art nach Plan;
-
Beaufsichtigen oder Leiten von Arbeitsgruppen oder Arbeitskolonnen
bei Versuchen nach Weisung;
-
Fachtechnische Arbeiten für Ausstellungen, Schauen, Vorführungen oder Wettbewerbe;
-
Mitwirken bei Feldbegehungen und Besichtigungsfahrten.

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