TVöD - Entgeltordnung Bund |
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Teil III | Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen |
14. |
Fotografinnen und Fotografen |
Entgeltgruppen 9b 9a 8 6 5 P | |
Entgeltgruppe 9b
Beschäftigte der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 3,
die mindestens zu einem Viertel selbständig neue Arbeitsverfahren zu entwickeln und zu erproben haben. 3-14-00-9b-01
Entgeltgruppe 9a
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5,
denen mindestens acht Beschäftigte dieses Abschnitts 3-14-00-9a-01 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5,
denen mindestens vier Beschäftigte dieses Abschnitts 3-14-00-9a-02 3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1,
die in Forschungseinrichtungen Arbeitsergebnisse zu erbringen haben, 3-14-00-9a-03
Entgeltgruppe 8
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5
mit besonders schwierigen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 3-14-00-08-01 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5,
denen mindestens vier Beschäftigte dieses Abschnitts durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. 3-14-00-08-02
Entgeltgruppe 6
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5
mit schwierigen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 3-14-00-06-01
Entgeltgruppe 5
Fotografeninnen und Fotografen mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit 3-14-00-05-01
Protokollerklärungen
Nr. 1
a) Aufnahmen von schlecht sichtbaren Spuren im Polizeidienst;
b) Intraoralaufnahmen, Aufnahme eines Lehrfilms bei einer Shuntoperation im medizinischen Bereich;
c) Aufnahmen, die die besondere Herausarbeitung bestimmter für die wissenschaftliche Bearbeitung
d) Aufnahmen in schwer zugänglichem Gelände, für die umfangreiche alpine Kenntnisse wie z. B.
Nr. 2
a) Aufnahmen zur Beweissicherung an Tat- und Unfallorten im Polizeidienst;
b) Operationsaufnahmen im medizinischen Bereich;
c) Aufnahmen bei der Durchführung von Forschungsaufgaben, für Lehrzwecke oder bei Versuchen zur Materialprüfung in den Bereichen der Forschung,
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