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TVöD - Entgeltordnung Bund

Teil III Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
12.

Beschäftigte in der Forschung

   
Entgeltgruppen   15   14   13  

 

Vorbemerkung

 

1Eine Tätigkeit in der Forschung ist die Wahrnehmung von Forschungsaufgaben.
2Forschungsaufgaben sind Aufgaben, die dazu bestimmt sind,
den wissenschaftlichen Kenntnisstand zu erweitern,
neue wissenschaftliche Methoden zu entwickeln oder
wissenschaftliche Kenntnisse und wissenschaftliche Methoden
auf bisher nicht beurteilbare Sachverhalte anzuwenden.
3Die Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte mit Forschungsaufgaben gelten auch für
Ärztinnen und Ärzte,

Apothekerinnen und Apotheker,
Tierärztinnen und Tierärzte sowie
Zahnärztinnen und Zahnärzte
mit Forschungsaufgaben.

 

Entgeltgruppe 15

 

Beschäftigte der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1,

 

deren Tätigkeit sich dadurch, dass sie bei schwierigen Forschungsaufgaben hochwertige Leistungen erfordert,
aus der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 heraushebt.

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Entgeltgruppe 14

 

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13,

 

deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt,
dass schwierige Forschungsaufgaben zur selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung übertragen sind.

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2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13,

 

deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt,
dass mindestens zu einem Drittel schwierige Forschungsaufgaben
zur selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung übertragen sind.

3-12-00-14-02

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Entgeltgruppe 13

 

Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
und entsprechender Tätigkeit in der Forschung
sowie sonstige Beschäftigte,
die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

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