TVöD - Entgeltordnung Bund |
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Teil III | Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen |
11. |
Systemtechnikerinnen und -techniker in der Fernmeldetechnik |
Entgeltgruppen 9a 8 7 6 5 P | |
Vorbemerkungen
Entgeltgruppe 9a
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5,
denen mindestens vier Systemtechnikerinnen oder -techniker 3-11-00-9a-01
Entgeltgruppe 8
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5
mit besonders schwierigen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 3-11-00-08-01 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,
die an elektronischen Systemen selbständig Funktionsprüfungen durchführen (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 3-11-00-08-02 3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,
die an Telekommunikationssystemen besonderer Bauart 3-11-00-08-03 4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5,
denen mindestens eine Systemtechnikerin oder ein Systemtechniker 3-11-00-08-04
Entgeltgruppe 7
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 nach dreijähriger Tätigkeit in der Entgeltgruppe 6,
denen das Überprüfen und Überwachen des technischen Zustandes 3-11-00-07-01
Entgeltgruppe 6
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5
mit schwierigen Tätigkeiten. 3-11-00-06-01
Entgeltgruppe 5
Systemtechnikerinnen und -techniker in der Fernmeldetechnik. 3-11-00-05-01
Protokollerklärungen
Nr. 1 Beseitigen von Fehlern in Knotenvermittlungsanlagen oder an digitalen Fernübertragungssystemen.
Nr. 2
a) digitale Übertragungssysteme (z. B. multiplexe Übertragungstechnik, Richtfunksysteme),
b) Kommunikationssysteme (z. B. Fernmeldeanlagen, Kabelanlagen, Mobil-funk),
c) Funkanlagen (z. B. nautischer Informationsfunk),
d) Videoüberwachungsanlagen,
e) hydrologische Messstellen/Umwelttechnik
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