TVöD - Entgeltordnung Bund |
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Teil III | Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen |
10. |
Fahrerinnen und Fahrer |
Entgeltgruppen 5 4 3 P | |
Entgeltgruppe 5
1. Fahrerinnen und Fahrer von überschweren Kraftfahrzeugen, 3-10-00-05-01 2. Fahrerinnen und Fahrer von Kraftfahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastsitzplätzen. 3-10-00-05-02 3. Fahrerinnen und Fahrer von sondergeschützten (voll gepanzerten) Kraftfahrzeugen (Hierzu Protokollerklärung) 3-10-00-05-03 4. Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer, 3-10-00-05-04
Entgeltgruppe 4
1. Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer. 3-10-00-04-01 2. Fahrerinnen und Fahrer von zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Flurförderzeugen. 3-10-00-04-02 3. Fahrerinnen und Fahrer von landwirtschaftlichen Ein- oder Mehrachsschleppern. 3-10-00-04-03
Entgeltgruppe 3
Fahrerinnen und Fahrer von nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Flurförderzeugen, landwirtschaftlichen Einachsschleppern, Elektrofahrzeugen oder Elektrokarren. 3-10-00-03-01
Protokollerklärung Abweichend von § 17 Abs. 5 Satz 2 TVöD wird bei Höhergruppierungen in diese Entgeltgruppe
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